Das Urteil Nr. 14700 vom 7. Dezember 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Cartabia-Reform, insbesondere über die geänderte Regelung der Strafverfolgbarkeit von Antragsdelikten. Gegenstand der Entscheidung ist die Möglichkeit, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft auch nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Strafantrags zu ändern, indem erschwerende Umstände geltend gemacht werden, die das Delikt von Amts wegen verfolgbar machen.
Die Cartabia-Reform, die mit dem Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022 umgesetzt wurde, hat das Regime der Strafverfolgbarkeit bestimmter Delikte erheblich geändert. Gemäß Artikel 2 dieses Dekrets sind viele Delikte nur noch auf Strafantrag des Verletzten verfolgbar. Das analysierte Urteil stellt jedoch klar, dass die Staatsanwaltschaft, auch wenn die Fristen für den Strafantrag abgelaufen sind, die Möglichkeit hat, die Anklage zu ändern, indem sie einen erschwerenden Umstand geltend macht.
Von Amts wegen verfolgbar gewordenes Delikt aufgrund der durch das Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022 (Cartabia-Reform) eingeführten Änderung – Ablauf der Frist für die Stellung eines Strafantrags gemäß Art. 85 des genannten Gesetzesdekrets – Nachrangige Geltendmachung eines erschwerenden Umstands – Möglichkeit – Bestehen – Folglich von Amts wegen verfolgbar gewordenes Delikt – Bestehen – Gründe – Sachverhalt. Im Hinblick auf Delikte, die aufgrund der durch Art. 2 des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, eingeführten Änderungen auf Strafantrag verfolgbar geworden sind, ist es der Staatsanwaltschaft gestattet, die Anklage, wenn die Frist für die Stellung des Strafantrags gemäß Art. 85 des genannten Gesetzesdekrets abgelaufen ist, durch die Geltendmachung eines erschwerenden Umstands in der Verhandlung zu ändern, der das Delikt von Amts wegen verfolgbar macht. (Sachverhalt bezüglich des Diebstahls von elektrischer Energie, in dem der Gerichtshof die Entlassungsentscheidung aufhob, mit der Begründung, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft nicht gestattet hatte, nachrangig den erschwerenden Umstand gemäß Art. 625, erster Absatz, Nr. 7, des Strafgesetzbuches geltend zu machen, der das Verbrechen, das sich auf ein für den öffentlichen Dienst bestimmtes Gut bezieht, von Amts wegen verfolgbar gemacht hätte, und versäumt hatte, die Beweisergebnisse zu bewerten, die die Rechtmäßigkeit einer solchen nachrangigen Geltendmachung hätten untermauern können).
Die Entscheidung des Gerichtshofs hat wichtige Auswirkungen auf die Führung von Strafverfahren. Insbesondere wird hervorgehoben, dass der Gerichtshof eine frühere Entlassungsentscheidung aufgehoben hat, indem er betonte, dass das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, einen erschwerenden Umstand geltend zu machen, nicht stattgegeben hatte. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung der Beweisergebnisse, die den Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen können.
Das Urteil Nr. 14700 von 2023 stellt einen wichtigen Schritt zur Klärung der Vorschriften über die Strafverfolgbarkeit von Antragsdelikten dar und hebt hervor, wie die durch die Cartabia-Reform eingeführten Änderungen mit der Befugnis der Staatsanwaltschaft interagieren können. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Grenzen der Strafverfolgbarkeit, sondern fordert auch dazu auf, über die Notwendigkeit einer sorgfältigen und strengen Anwendung der Vorschriften nachzudenken, damit Gerechtigkeit fair und zeitnah gewährleistet werden kann.