Das jüngste Urteil Nr. 16351 vom 29. Februar 2024, hinterlegt am 18. April 2024, des Mailänder Berufungsgerichts hat wichtige Fragen bezüglich des Verbots der "reformatio in peius" im Kontext eines Verfahrens nach Annahme des Antrags auf Aufhebung der Rechtskraft aufgeworfen. Dieses grundlegende Rechtsprinzip in unserem Prozesssystem verhindert, dass eine Partei, die Berufung eingelegt hat, in eine schlechtere Position gerät als die, die sie bereits in erster Instanz erreicht hat.
Das Verbot der "reformatio in peius" ist in Art. 597 der Strafprozessordnung (Codice di Procedura Penale) geregelt, der besagt, dass das Gericht im Berufungsverfahren die Position des Angeklagten nicht verschärfen darf. Das vorliegende Urteil stellt jedoch klar, dass dieses Verbot im Falle der Aufhebung der Rechtskraft nicht gilt. Tatsächlich hat das Gericht hervorgehoben, dass die Nichtigkeit der Abwesenheitserklärung zu einer absoluten und unheilbaren Ungültigkeit führt, die das gesamte vorherige Verfahren aufhebt.
Die Leitsatzentscheidung des Urteils legt klar fest, dass im neuen, eigenständigen Verfahren nach Annahme der Aufhebung der Rechtskraft, das Ermessen des Gerichts keine Grenzen kennt. Diese Aussage ist entscheidend, da sie es dem Gericht ermöglicht, frei zu bewerten und eine neue Sanktionsregelung festzulegen, ohne die Beschränkungen, die normalerweise in einem Berufungsverfahren gelten. Das Gericht hat betont, dass das neue Verfahren gemäß Art. 629-bis nicht als Berufungsphase, sondern als ein völlig neues Verfahren betrachtet werden muss.
REFORMATIO IN PEIUS - Wirksamkeit im Verfahren nach Aufhebung der Rechtskraft - Ausschluss - Gründe. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt nicht im Verfahren nach Annahme des Antrags auf Aufhebung der Rechtskraft, da die festgestellte absolute und unheilbare Nichtigkeit der Abwesenheitserklärung das gesamte Verfahren und das Urteil, mit dem es abgeschlossen wurde, aufhebt, sodass im neuen und völlig eigenständigen Verfahren keine Grenzen für das Ermessen des Gerichts bei der Festlegung der Sanktionsregelung bestehen. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass das gemäß Art. 629-bis, Absatz 3, StPO angeordnete neue Verfahren, im Gegensatz zu dem in Art. 597, Absatz 3, StPO genannten, keine Berufungsphase darstellt).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 16351 von 2024 eine wichtige Klarstellung des Grundsatzes des Verbots der "reformatio in peius" darstellt. Es bietet nicht nur eine klare Auslegung der geltenden Vorschriften, sondern hebt auch die Autonomie des neuen Verfahrens nach der Aufhebung der Rechtskraft hervor. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie der Angeklagten und die Entscheidungen der Gerichte haben und zu mehr Gerechtigkeit und Fairness in Strafverfahren beitragen.