Das jüngste Urteil Nr. 16315 vom 10. Januar 2024, hinterlegt am 18. April 2024, beleuchtet ein Thema von großer Bedeutung im Strafrecht: die Zustellungsmodalitäten von Gerichtsakten an Angeklagte mit Wohnsitz im Ausland. Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) fügt sich in einen komplexen Rechtsrahmen ein und hebt die notwendigen Voraussetzungen hervor, damit die Abwesenheit des Angeklagten während des Verfahrens erklärt werden kann. Das Gericht hat die Entscheidung des Schwurgerichtshofs (Corte d'Assise d'Appello) von Bologna teilweise aufgehoben und die Grenzen der Zustellung durch „vollendete Hinterlegung“ (compiuta giacenza) geklärt.
Gemäß Artikel 169 der Strafprozessordnung kann die Zustellung von Akten per Einschreiben erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte M. B. das ihm zugesandte Einschreiben jedoch nicht abgeholt. Das Gericht hat entschieden, dass, wenn kein Wohnsitz im nationalen Hoheitsgebiet erklärt oder gewählt wurde, die Zustellung nicht als ausreichend angesehen werden kann, um die Abwesenheit des Angeklagten gemäß Art. 420-bis der Strafprozessordnung zu erklären.
Angeklagter mit Wohnsitz im Ausland – Zustellung per Einschreiben gemäß Art. 169 StPO – Zustellung durch vollendete Hinterlegung – Unterlassene Wahl oder Erklärung eines Wohnsitzes im Inland – Zustellung der das Gerichtsverfahren einleitenden Akte an den Pflichtverteidiger – Ausreichend für die Erklärung der Abwesenheit – Voraussetzungen. Die Zustellung der das Gerichtsverfahren einleitenden Akte an den Pflichtverteidiger, nach der Nichtabholung des Einschreibens durch den im Ausland wohnhaften Angeklagten gemäß Art. 169 Abs. 1 StPO, der Vollendung dieser Zustellung durch vollendete Hinterlegung und dem Fehlen eines im Inland erklärten oder gewählten Wohnsitzes, erlaubt nicht die Erklärung der Abwesenheit des Angeklagten gemäß Art. 420-bis StPO, wenn keine Elemente vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass er tatsächlich Kenntnis vom Prozess hatte oder sich ihm freiwillig entzogen hat.
Dieser Leitsatz unterstreicht die Bedeutung des Nachweises, dass der Angeklagte tatsächlich Kenntnis vom Prozess hatte oder sich ihm freiwillig entzogen hat. Das Gericht hat somit entschieden, dass die bloße Zustellung an den Pflichtverteidiger nicht ausreicht, um die Erklärung der Abwesenheit des Angeklagten zu rechtfertigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 16315 von 2024 eine wichtige Klarstellung in Bezug auf die Zustellung und die Abwesenheit von Angeklagten mit Wohnsitz im Ausland darstellt. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass der Schutz der Rechte des Angeklagten auch in einem Kontext grenzüberschreitender Gerichtsbarkeit gewährleistet sein muss. Diese Entscheidung stärkt nicht nur die Grundsätze der Gerechtigkeit, sondern hebt auch die Notwendigkeit eines angemessenen Zustellungsverfahrens hervor, um allen Angeklagten, unabhängig von ihrem Wohnsitz, einen fairen Prozess zu garantieren.