Die jüngste Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 29760 vom 12. Oktober 2022, bietet interessante Reflexionsansätze zur Arzthaftung und zur Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche. In diesem Fall erlitt der Beschwerdeführer, A.A., einen Verkehrsunfall, der zu chirurgischen Eingriffen führte, bei denen seiner Meinung nach von den Ärzten eine neurologische Verletzung verursacht wurde. Das Gericht musste entscheiden, ob das Recht auf Schadensersatz bereits verjährt war, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem der Beschwerdeführer den Schaden hätte wahrnehmen müssen.
Das Gericht von Imperia hatte die Klage auf Schadensersatz wegen Verjährung abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die erlittene Verletzung mit der gebotenen Sorgfalt bereits zum Zeitpunkt des zweiten chirurgischen Eingriffs hätte wahrnehmen müssen. Das Berufungsgericht von Genua bestätigte diese Entscheidung und vertrat die Ansicht, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Schaden vom Patienten wahrgenommen und bewertet werden kann, wie in den Artikeln 2935 und 2947 des Zivilgesetzbuches festgelegt.
Das Gericht stellte fest, dass die Rekonstruktion der Tatsachen dem Tatsachenrichter vorbehalten ist, der die Beweise zu würdigen und auf der Grundlage der im Gerichtssaal vorgelegten Elemente zu entscheiden hat.
Das Kassationsgericht erklärte die von A.A. vorgebrachten Rechtsmittel für unzulässig und vertrat die Ansicht, dass die erhobenen Beanstandungen keine Verletzung von Rechtsnormen aufzeigten, sondern vielmehr eine alternative Auslegung der Tatsachen. Insbesondere machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Gericht relevante medizinische Unterlagen nicht berücksichtigt habe, das Gericht bekräftigte jedoch, dass die Tatsachenwürdigung dem erst- und zweitinstanzlichen Richter obliege.
Dieses Urteil stellt eine wichtige Bestätigung der Grundsätze zur Arzthaftung und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen dar. Es unterstreicht, wie wichtig es für den Patienten ist, auf seine Gesundheitszustand zu achten und darauf zu reagieren, da das Gesetz das Recht auf Schadensersatz nur schützt, wenn der Schaden rechtzeitig wahrgenommen wurde. Das Kassationsgericht bekräftigt somit die Notwendigkeit einer aktiven Wachsamkeit seitens des Patienten und fordert dazu auf, Unwohlseinsanzeichen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnten, nicht zu vernachlässigen.