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Verordnung Nr. 10139 von 2024: Klarstellungen zur Aussetzung der Verfahrensfristen während der Covid-19-Notlage. | Anwaltskanzlei Bianucci

Verordnung Nr. 10139 von 2024: Klarstellungen zur Aussetzung von Gerichtsfristen während des Covid-19-Notstands

Die jüngste Verordnung Nr. 10139 vom 15. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, liefert eine wichtige Auslegung bezüglich der Aussetzung von zivilrechtlichen Gerichtsfristen während des Covid-19-Gesundheitsnotstands. Diese Bestimmung ist entscheidend für das Verständnis, wie Gerichtsfristen in einem Notstandskontext gehandhabt wurden, und zur Gewährleistung des Verteidigungsrechts der Beklagten.

Der normative Kontext der Aussetzung

Artikel 83 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 18 von 2020 hat die Aussetzung von Gerichtsfristen aufgrund des epidemiologischen Notstands angeordnet. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass, wenn eine rückwirkende Gerichtsfrist auch nur teilweise in den Aussetzungszeitraum fällt, die Frist selbst vollständig ab dem Zeitpunkt des Endes der Aussetzung bis zum Datum der nächsten Anhörung zu laufen beginnt.

  • Beginn der Fristen: Muss ab dem Ende der Aussetzung erfolgen.
  • Vertagung der Anhörung: Eine gerichtliche Anordnung ist erforderlich.
  • Nichtigkeit der Erneuerungsanordnung: Nicht heilbar, da es sich nicht um eine Nichtigkeit der vocatio in ius handelt.

Analyse der Leitsätze und praktischen Auswirkungen

Im Allgemeinen. Im Hinblick auf die Aussetzung von zivilrechtlichen Gerichtsfristen, die aufgrund des Covid-19-Epidemie-Notstands durch Art. 83 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 18 von 2020 angeordnet wurde, gilt: Wenn der Ablauf einer rückwirkenden Gerichtsfrist (in diesem Fall die Frist zur Ladung des Beklagten durch Klageschrift) auch nur geringfügig in den pandemischen Aussetzungszeitraum fällt, muss diese Frist in ihrer Gesamtheit ab dem Zeitpunkt des Endes der Aussetzung bis zum Datum der nächsten Anhörung laufen. Zu diesem Zweck muss eine gerichtliche Anordnung zur Vertagung der Anhörung erlassen werden und keine Anordnung zur Erneuerung der Zustellung, die daher, wenn sie erlassen wird, nichtig ist, da es nicht darum geht, bestehende Nichtigkeiten der vocatio in ius zu heilen, sondern vielmehr darum, dem Beklagten die volle Verteidigungsfrist zu gewährleisten.

Dieser Leitsatz unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung des Verteidigungsrechts. Tatsächlich ist die Anordnung zur Vertagung der Anhörung unerlässlich, um sicherzustellen, dass der Beklagte sein Verteidigungsrecht uneingeschränkt ausüben kann, ohne durch die Aussetzung der Fristen benachteiligt zu werden. Der Fehler, eine Anordnung zur Erneuerung der Zustellung zu erlassen, würde daher zur Nichtigkeit der Anordnung führen, da eine Situation der unzureichenden Wahrung der Rechte des Beklagten nicht geheilt werden kann.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10139 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Wahrung der prozessualen Rechte in Notsituationen darstellt. Sie hebt hervor, wie die Rechtsprechung dazu aufgerufen ist, die Bedürfnisse der Funktionsfähigkeit des Justizsystems mit dem grundlegenden Recht auf Verteidigung in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass Gerichtsfristen fair und gerecht gehandhabt werden. Es ist für Juristen von entscheidender Bedeutung, diese Anweisungen zu berücksichtigen, um eine korrekte Anwendung der Vorschriften während und nach Perioden des Gesundheitsnotstands zu gewährleisten.

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