Die jüngste Verordnung Nr. 23262 vom 28. August 2024, erlassen vom Kassationsgerichtshof, liefert wichtige Klarstellungen zur Mehrwertsteuer, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Prinzips der „Cartolarità“ bei nicht existenten Vorgängen. Dieses Urteil befasst sich mit einem entscheidenden Thema für Unternehmen und Freiberufler und hebt die rechtlichen Auswirkungen des Reverse-Charge-Mechanismus und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien hervor.
Die Streitigkeit betrifft die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Vorgänge, die nach Ansicht der Steuerbehörde nicht existieren. Der Kern der Angelegenheit beruht auf der Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Erwerber mittels des Reverse-Charge-Mechanismus, ohne dass der Lieferant den numerischen Betrag der Steuer auf der Rechnung korrekt angegeben hat. Der Gerichtshof bekräftigt mit dieser Verordnung die Bedeutung der „Cartolarità“ bei der Behandlung der Mehrwertsteuer und verweist auf Artikel 17, Absatz 3, des Gesetzesdekrets Nr. 633 von 1972.
Ausschluss – Anwendung des Prinzips der „Cartolarità“ gemäß Art. 17, Abs. 3, des Gesetzesdekrets Nr. 633 von 1972 – Grundlage. Bei nicht existenten Vorgängen führt die Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Erwerber mittels des Reverse-Charge-Mechanismus, ohne dass diese vom Lieferanten in ihrem numerischen Betrag auf der Rechnung ausgewiesen wurde, wie sie sich aus der rechnerischen Ermittlung durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, zur Anwendung des sogenannten Prinzips der „Cartolarità“ gemäß Art. 17, Abs. 3, des Gesetzesdekrets Nr. 633 von 1972, da die bloße Angabe der Steuerschuld und ihrer Abrechnung auf der Rechnung – eine Angabe, die zwingend vom Lieferanten, der das Buchhaltungsdokument ausstellt, vorgenommen wird, sowohl für die Weiterberechnung als auch für den Vorsteuerabzug, gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren, das der Erwerber in seinen Buchhaltungsaufzeichnungen anzuwenden hat – ein Element darstellt, das den Lieferanten/Dienstleister zum Steuerschuldner macht und gleichermaßen die Nichtabzugsfähigkeit der so entrichteten Mehrwertsteuer für den Erwerber/Auftraggeber beibehält, der die Steuer unter Anwendung des Reverse Charge abgerechnet und die Vorsteuer abgezogen hat.
Das Urteil stellt klar, dass der Lieferant auch bei fehlender korrekter Angabe des Mehrwertsteuerbetrags auf der Rechnung weiterhin für die Zahlung der Steuer haftbar gemacht werden kann. Dies impliziert eine geteilte Verantwortung zwischen Lieferant und Erwerber bei der Einhaltung der Steuervorschriften und unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Rechnungsstellung und steuerlichen Dokumentation.
Die im Urteil Nr. 23262 von 2024 des Kassationsgerichtshofs dargelegten Hinweise haben verschiedene Auswirkungen für Unternehmen und Freiberufler:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 23262 von 2024 einen wichtigen Schritt im Verständnis der steuerlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer bei nicht existenten Vorgängen darstellt. Der Kassationsgerichtshof hat durch den Verweis auf das Prinzip der „Cartolarità“ Klarheit darüber geschaffen, wie Rechnungen und steuerliche Aufzeichnungen korrekt zu handhaben sind, und betont, dass eine korrekte Dokumentation unerlässlich ist, um Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Unternehmen müssen daher ihrer steuerlichen Verwaltung besondere Aufmerksamkeit widmen, um im Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu operieren und rechtliche sowie finanzielle Risiken zu minimieren.