Die jüngste Anordnung Nr. 22257 vom 6. August 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einem entscheidenden Thema des Steuerrechts: der Verwendbarkeit vertraulicher Informationen von ausländischen Behörden im Rahmen von Steuerprüfungen im Mehrwertsteuerbereich. Dieses Urteil liefert wichtige Klarstellungen zu den Rechten und Pflichten der Steuerzahler sowie zu den Prüfungsmodalitäten der Finanzverwaltung.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat in diesem Fall die Möglichkeit bestätigt, im Rahmen von Mehrwertsteuerprüfungen Informationen zu verwenden, die zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht werden, wie im Beschluss EG Nr. 1798/2003, der nun im Beschluss EU Nr. 904/2010 aufgegangen ist, vorgesehen. Dieser Aspekt ist von grundlegender Bedeutung, da er bedeutet, dass diese Informationen, auch wenn sie dem Amtsgeheimnis unterliegen, eine direkte Beweiskraft haben.
Prüfungsbescheid - Vertrauliche Informationen von ausländischen Behörden - Verwendbarkeit - Bedingungen - Gegenbeweis - Last des Steuerzahlers. Im Rahmen von Steuerprüfungen im Mehrwertsteuerbereich sind Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen und von den zuständigen Behörden gemäß Beschluss EG Nr. 1798/2003, aufgegangen im Beschluss EU Nr. 904/2010, ausgetauscht werden, aufgrund ihrer direkten Beweiskraft, die ihnen die vorgenannte Regelung verleiht, verwendbar, auch wenn sie nur auszugsweise genannt werden, gemäß Art. 42 und 56 der jeweiligen Verordnungen. Dem Steuerzahler, der diese bestreitet, obliegt die Last, den Gegenbeweis zu erbringen.
Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs klärt nicht nur die Möglichkeit der Finanzverwaltung, internationale Informationen zu nutzen, sondern legt auch eine wichtige Last auf die Steuerzahler. Tatsächlich muss jeder, der die Prüfung bestreiten möchte, in der Lage sein, Gegenbeweise zu erbringen und die Fehlerhaftigkeit der von der Verwaltung verwendeten Informationen nachzuweisen. Dieser Aspekt ist in einem Kontext, in dem Transparenz und steuerliche Zusammenarbeit zunehmend im Mittelpunkt der europäischen Politik stehen, von entscheidender Bedeutung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 22257 von 2024 einen bedeutenden Schritt in Richtung einer stärkeren Integration und Zusammenarbeit zwischen den europäischen Steuerbehörden darstellt. Die Anerkennung der Verwendbarkeit vertraulicher Informationen stellt neue Herausforderungen für die Steuerzahler dar, die bereit sein müssen, sich mit angemessenen Beweismitteln zu verteidigen. Dieses Urteil klärt somit nicht nur die geltenden Vorschriften, sondern fordert auch eine Neubewertung der steuerlichen Verteidigungsstrategien im Zeitalter der Globalisierung.