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Urteil Nr. 38442 von 2023: Rechtsmittel und Rechte des inhaftierten Angeklagten | Anwaltskanzlei Bianucci

Urteil Nr. 38442 vom 2023: Berufungen und Rechte des inhaftierten Angeklagten

Das jüngste Urteil Nr. 38442 vom 13. September 2023, hinterlegt am 20. September 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, hat wichtige Fragen bezüglich des Berufungsverfahrens für inhaftierte Angeklagte aufgeworfen. Insbesondere hat sich das Gericht mit der Zustellung der Vorladungsanordnung befasst und festgelegt, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht für Angeklagte in Haft gelten.

Der rechtliche Rahmen

Die zentrale Frage betrifft Artikel 581 Absatz 1-ter der Strafprozessordnung, eingeführt durch das Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022. Diese Bestimmung legt fest, dass der Angeklagte verpflichtet ist, zusammen mit dem Berufungsschriftstück die Erklärung oder Wahl eines Wohnsitzes für die Zustellung der Vorladungsanordnung einzureichen. Das Gericht hat jedoch die Anwendbarkeit dieser Bestimmung für inhaftierte Angeklagte ausgeschlossen und hervorgehoben, dass die Zustellung von Angesicht zu Angesicht erfolgen muss.

Inhaftierter Angeklagter zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels – Formale Verpflichtung gemäß dem geänderten Art. 581 Abs. 1-ter StPO für die Zustellung der Vorladungsanordnung – Anwendbarkeit – Ausschluss – Gründe. Im Hinblick auf Berufungen gilt für einen Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels inhaftiert ist, nicht die Bestimmung des Art. 581 Abs. 1-ter StPO, geändert durch Art. 33 Abs. 1 Buchst. d) des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, der unter Androhung der Unzulässigkeit die Einreichung der Erklärung oder Wahl eines Wohnsitzes der Privatpartei zusammen mit dem Berufungsschriftstück für die Zustellung der Vorladungsanordnung vorsieht, da eine solche Erfüllung mangels Wirkung wäre, da die Verpflichtung zur Zustellung von Angesicht zu Angesicht an den inhaftierten Angeklagten besteht und die Verletzung des Rechts auf effektiven Zugang zur Justiz gemäß Art. 6 EMRK mit sich brächte.

Rechte des Angeklagten und Zugang zur Justiz

Das Gericht hat die Bedeutung der Gewährleistung eines effektiven Zugangs zur Justiz unter Bezugnahme auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hervorgehoben. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, da er die Rechte der Angeklagten schützt, insbesondere derjenigen, die sich in Haft befinden und möglicherweise zusätzliche Schwierigkeiten haben, aktiv am Verfahren teilzunehmen. Das Urteil stellt somit einen bedeutenden Schritt zum Schutz der Rechte von Inhaftierten dar und verhindert, dass formale Erfordernisse ihre Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 38442 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Entwicklung in der Rechtsprechung bezüglich der Berufungen von inhaftierten Angeklagten hervorhebt. Die Entscheidung, die Anwendbarkeit des Art. 581 Abs. 1-ter für diese Personen auszuschließen, ist ein klares Zeichen für den Willen, das Recht auf Zugang zur Justiz zu schützen und sicherzustellen, dass rechtliche Verfahren keine Hindernisse für diejenigen darstellen, die sich in einer verletzlichen Situation befinden. Es ist unerlässlich, dass diese Grundsätze zunehmend beachtet werden, damit das Rechtssystem für alle fair und gerecht ist.

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