Das Urteil Nr. 16676 vom 30. März 2023 stellt einen wichtigen Eingriff des Obersten Kassationsgerichtshofs zum Thema der allgemeinen mildernden Umstände und der Befugnis des zurückverweisenden Gerichts dar. Dieses Urteil klärt tatsächlich die Grenzen, die bei der Neubewertung der Strafe im Falle einer teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs bestehen.
Der vorliegende Fall betrifft den Angeklagten C. M., dem vom Berufungsgericht Rom eine Strafe auferlegt worden war. Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil jedoch teilweise auf und stellte die unterlassene Berücksichtigung der allgemeinen mildernden Umstände fest. Diese Aufhebung machte eine sorgfältige Prüfung der Befugnis des zurückverweisenden Gerichts zur Neukalkulation der Strafe erforderlich.
Nach Ansicht des Gerichts unterliegt die Befugnis des zurückverweisenden Gerichts zur Neubewertung der Strafe zwei wichtigen Einschränkungen:
Aufhebung wegen Gewährung allgemeiner mildernder Umstände – Neufestsetzung der Strafe – Befugnis des zurückverweisenden Gerichts – Einschränkungen – Verbot der „reformatio in peius“ – Teilkräftige Rechtskraft – Begründetheit. Im Falle einer teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs, die wegen unterlassener Prüfung des Antrags auf Gewährung allgemeiner mildernder Umstände angeordnet wurde, unterliegt die Befugnis des zurückverweisenden Gerichts zur Neubewertung der Strafe einer doppelten Einschränkung: erstens, die sich aus dem Verbot der „reformatio in peius“ ergibt, das ein allgemeines Prinzip im Berufungsrecht darstellt, das auch für das Wiederaufnahmegericht gilt und im Falle einer Berufung nur des Angeklagten nicht erlaubt, das bereits verhängte Gesamtstrafmaß zu überschreiten, und zweitens, die sich aus der teilweisen Rechtskraft gemäß Art. 624 Abs. 1 und Art. 627 Abs. 2 der Strafprozessordnung über das Grundstrafmaß ergibt, das nicht geändert werden kann.
Das Urteil Nr. 16676 von 2023 fügt sich in eine breitere juristische Debatte über die Bewertung der allgemeinen mildernden Umstände und die Überprüfungsbefugnis der Strafe ein. Es bekräftigt nicht nur das Prinzip des Verbots der „reformatio in peius“, sondern hebt auch die Bedeutung einer korrekten Anwendung der Verfahrensvorschriften hervor und gewährleistet so den Schutz der Rechte des Angeklagten. Dieser Eingriff des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Schritt hin zu größerer Rechtssicherheit und einem besseren Schutz der Grundrechte im Strafverfahren dar.