Das Ausreiseverbot bei Ersatzstrafen: Auch bei Absprachen zwingend – Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 30440/2025

Die Cartabia-Reform (Gesetzesdekret Nr. 150 vom 10. Oktober 2022) hat wichtige Neuerungen im System der Ersatzstrafen eingeführt. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 30440 aus dem Jahr 2025 eine entscheidende Klarstellung vorgenommen: Das Ausreiseverbot ist eine zwingende Vorschrift bei Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen, die auch im Falle einer Absprache (Patteggiamento) anzuwenden ist. Eine grundlegende Entscheidung für das Verständnis der neuen Bestimmungen und ihrer praktischen Auswirkungen.

Rechtlicher Rahmen und Natur des Verbots

Artikel 56-ter des Gesetzes Nr. 689/1981, eingeführt durch Artikel 71 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2022, regelt die Auflagen für Ersatzstrafen wie Halbfreiheit, Hausarrest und gemeinnützige Arbeit. Die umstrittene Frage betraf die Natur des Ausreiseverbots: War es eine Ermessensmaßnahme oder ein inhärenter Bestandteil? Der Kassationsgerichtshof hat dieses Dilemma gelöst und seine zwingende Natur definiert.

Die Lehre des Kassationsgerichtshofs: Ein unmissverständlicher Grundsatz

Die Dritte Strafkammer des Kassationsgerichtshofs (Präsident G. A., Berichterstatter A. D. S.) hat mit Urteil Nr. 30440/2025 einen unmissverständlichen Rechtsgrundsatz aufgestellt:

Im Bereich der Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen gehört das Ausreiseverbot zu den Auflagen, die für die Halbfreiheit, den Hausarrest und die gemeinnützige Arbeit als Ersatzstrafen gemäß Artikel 56-ter des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, eingeführt durch Artikel 71 des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, festgelegt sind. Da es nicht die Natur einer "Nebenstrafe" hat, deren Anwendung von der Ermessensentscheidung des Richters abhängt, stellt es einen notwendigen und vorherbestimmten Inhalt der Ersatzstrafe dar, der auch im Falle einer Absprache zwingend anzuwenden ist.

Der Kern der Entscheidung ist klar: Das Ausreiseverbot ist keine Ermessens-"Nebenstrafe", sondern ein "notwendiger und vorherbestimmter Inhalt" der Ersatzstrafe. Seine Verhängung ist daher zwingend, auch im Falle einer Absprache (Artikel 444 der Strafprozessordnung). Diese Feststellung gewährleistet die Wirksamkeit der Ersatzstrafen und die Kohärenz des Sanktionssystems, indem sie verhindert, dass der Verurteilte der Kontrolle entgeht.

Praktische Auswirkungen und richterliche Bestätigung

Die Auswirkungen sind erheblich. Für Angeklagte und Rechtsanwälte ist das Ausreiseverbot ein unvermeidlicher Bestandteil der Sanktion, der nicht verhandelbar ist. Die Entscheidung festigt eine bereits angedeutete Auslegungslinie (Kassationsgerichtshof Nr. 41487/2024 und Nr. 30768/2023), was die Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit bei der Anwendung der Normen stärkt. Die Vorteile umfassen:

  • Größere Vorhersehbarkeit bei richterlichen Entscheidungen.
  • Standardisierung von Ersatzmaßnahmen.
  • Stärkung der erzieherischen und präventiven Funktion der Strafe.
  • Gewährleistung der Wirksamkeit des Sanktionssystems nach der Cartabia-Reform.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 30440 aus dem Jahr 2025 des Kassationsgerichtshofs legt einen Eckpfeiler fest: Das Ausreiseverbot bei Ersatzstrafen ist zwingend. Diese Entscheidung ist für die Rechtssicherheit und die korrekte Anwendung der Normen nach der Cartabia-Reform unerlässlich. Für Anwälte und Mandanten ist das Verständnis dieser Zwangslage entscheidend für eine fundierte Verteidigungsstrategie und eine bewusste Einschätzung der rechtlichen Konsequenzen.

Anwaltskanzlei Bianucci