Im dynamischen Panorama des italienischen Steuerstrafrechts hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 31850 vom 24. September 2025 eine Frage von entscheidender Bedeutung für Unternehmer und Freiberufler behandelt: die Konstituierung von Straftaten der Ausstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für fiktive Geschäftsvorfälle, wenn eine einzige natürliche Person als gesetzlicher Vertreter mehrerer Gesellschaften agiert. Diese Entscheidung, die ein Urteil des Berufungsgerichts Mailand teilweise unter Zurückverweisung aufhebt, bietet bedeutende Reflexionsansätze zur individuellen und gesellschaftlichen Haftung und zieht strengere Grenzen für die Prävention von Steuerverstößen.
Der untersuchte Fall betraf den Angeklagten S. T., dem die Ausstellung von Rechnungen für fiktive Geschäftsvorfälle vorgeworfen wurde. Die Besonderheit war, dass S. T. die Rolle des gesetzlichen Vertreters für verschiedene juristische Personen innehatte. Die zentrale Frage war zu klären, ob ein solches Verhalten, obwohl von derselben natürlichen Person begangen, eine einzige fortgesetzte Straftat oder im Gegenteil eine Vielzahl von getrennten Straftaten darstellen sollte, eine für jedes beteiligte Unternehmen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hielt eine Überprüfung für notwendig und überwand die Auslegung des Berufungsgerichts.
Mit dem Urteil Nr. 31850/2025 hat der Oberste Kassationsgerichtshof einen Rechtsgrundsatz von beachtlicher Tragweite formuliert. Der Leitsatz lautet:
Die Ausstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für fiktive Geschäftsvorfälle durch eine einzige natürliche Person, die die Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters juristischer Personen innehat, für einen bestimmten Steuerzeitraum stellt eine Vielzahl von Straftaten dar, da diese Unternehmen eigenständige Steuersubjekte sind, denen somit die im jeweiligen Steuerzeitraum erfolgte Ausstellung zugerechnet werden kann.
Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung: Auch wenn die Handlung von nur einer Person ausgeführt wird, vervielfacht sich die strafrechtliche Verantwortung in Bezug auf die Anzahl der beteiligten unterschiedlichen juristischen Personen. Jede Gesellschaft ist ein eigenständiges Steuersubjekt mit eigenen steuerlichen Verpflichtungen. Die Ausstellung falscher Rechnungen durch jede einzelne Gesellschaft schädigt das fiskalische Interesse auf eigenständige Weise für jede Einheit, was die Konstituierung ebenso vieler Straftaten rechtfertigt. Der Oberste Gerichtshof betont, dass die juristische Persönlichkeit der Gesellschaften kein bloßer Schutzschild ist, sondern ein Element, das die rechtliche Qualifizierung des Verstoßes direkt beeinflusst und die Vorstellung einer einzigen fortgesetzten Straftat (Art. 81 c.p.) zugunsten einer materiellen Konkurrenz von Straftaten überwindet.
Das Urteil fügt sich in den Rahmen des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, ein, das die Ausstellung von Rechnungen für fiktive Geschäftsvorfälle sanktioniert (Art. 8 D.Lgs. 74/2000). Die Entscheidung verstärkt die Härte gegen solche Verhaltensweisen und hebt die Unterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person hervor. Dies hat folgende Konsequenzen:
Das Urteil Nr. 31850/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist eine unmissverständliche Mahnung für alle Wirtschaftsakteure, insbesondere für gesetzliche Vertreter mehrerer Gesellschaften. Die strenge Auslegung des Obersten Gerichtshofs klärt, dass die Rechtsform des Unternehmens kein Detail ist, sondern ein Element, das die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle von Steuerverstößen vervielfacht. Die Unterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person führt zu einer eigenständigen strafrechtlichen Verantwortung für jede Einheit, die an der Ausstellung von Rechnungen für fiktive Geschäftsvorfälle beteiligt ist. Es ist für Unternehmen und Verwalter unerlässlich, Transparenz und Korrektheit in der steuerlichen und buchhalterischen Verwaltung aufrechtzuerhalten, strenge interne Kontrollsysteme einzuführen und spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um Verstöße zu verhindern und das Risiko hoher Sanktionen zu mindern.