Die Frage der Zuständigkeit für öffentliche Wirtschaftsunternehmen war Gegenstand einer wichtigen Klarstellung durch die Vereinigten Kammern des Obersten Kassationsgerichtshofs. Mit dem Beschluss Nr. 17489 vom 29. Juni 2025 wurde die Prüfung der Jahresabschlüsse der Leiter von Meliorationskonsortien beleuchtet und klare Grenzen zwischen ordentlicher und Rechnungshofzuständigkeit gezogen.
Meliorationskonsortien sind öffentliche Wirtschaftsunternehmen mit unternehmerischer Tätigkeit. Diese Besonderheit hat zu Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit für die Beurteilung ihrer Leiter in Bezug auf die Finanzverwaltung geführt. Traditionell befasst sich der Rechnungshof mit Schäden am öffentlichen Vermögen, aber erstreckt sich seine Zuständigkeit auf jede öffentliche Einrichtung? Das Urteil klärt diesen entscheidenden Punkt.
Der Beschluss Nr. 17489/2025, unter dem Vorsitz von P. D'A. und mit Berichterstattung durch G. M. S., hat die Zuständigkeit des Rechnungshofs verneint. Hauptgrund ist das Fehlen einer "Verwaltung" von Geldern, die direkt einer öffentlichen Verwaltung im engeren Sinne zuzuordnen sind. Die Vereinigten Kammern bekräftigten die Notwendigkeit einer spezifischen gesetzlichen Bestimmung zur Zuweisung dieser Zuständigkeit gemäß Artikel 103 der Verfassung und erklärten sowohl die verwaltungsrechtlichen Kontrollen als auch die internen Vorschriften für die Begründung der Zuständigkeit des Rechnungshofs als irrelevant.
Die Leitsätze des Urteils fassen den von den Vereinigten Kammern aufgestellten Kernsatz zusammen:
Obwohl Meliorationskonsortien die Natur von öffentlichen Wirtschaftsunternehmen haben und unternehmerische Tätigkeiten ausüben (die nicht durch die Gleichstellung von Konsortialbeiträgen mit staatlichen Abgaben im Hinblick auf deren Erhebung und Eintreibung ausgeschlossen ist), muss für ihre Leiter die Zuständigkeit des Rechnungshofs in Bezug auf die Prüfung der Jahresabschlüsse verneint werden, da keine "Verwaltung" von Geldern, die einer öffentlichen Verwaltung zuzuordnen sind, gegeben ist. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts wird hingegen bejaht, da eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt und die Unterwerfung dieser Konsortien unter eine verwaltungsrechtliche Kontrolle für den genannten Zweck irrelevant ist, zumal sie nicht mit Konsortien zwischen lokalen Gebietskörperschaften gleichgesetzt werden können. (Bei der Feststellung dieses Grundsatzes haben die Vereinigten Kammern die Irrelevanz der Bestimmung der internen Satzung, die die Jahresabrechnung des Konsortiums der Kontrolle des Rechnungshofs unterwirft, für die Begründung der Zuständigkeit des Rechnungshofs hervorgehoben, da es sich um eine nicht verfügbare Angelegenheit handelt, da die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Rechnungshof und dem ordentlichen Gericht von einer spezifischen gesetzlichen Regelung ausgehen muss, die ihrerseits in Art. 103 der Verfassung verankert ist.)
Diese Leitsätze sind entscheidend. Sie klären, dass die von den Leitern der Konsortien verwalteten Gelder nicht unter die "Verwaltung öffentlicher Gelder" fallen, die den Rechnungshof rechtfertigt. Die Entscheidung betont, dass die Zuständigkeit des Rechnungshofs ein spezifisches Gesetz erfordert und nicht durch interne Vorschriften erweitert werden kann. Dies stärkt das Legalitätsprinzip und das Gesetzlichkeitsprinzip in der Rechtsprechung und schützt die Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Der Beschluss Nr. 17489/2025 bietet eine erwartete Rechtssicherheit: Die Verantwortung der Leiter von Meliorationskonsortien für die Jahresabschlüsse liegt beim ordentlichen Gericht. Diese Entscheidung ist ein unverzichtbarer Bezugspunkt für Fachleute und Akteure, stärkt die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Zuständigkeitsverteilung und sorgt für mehr Klarheit in einem komplexen Sektor wie dem der öffentlichen Wirtschaftsunternehmen.