Abtretung von Veneto-Banken und passive Prozessführungsbefugnis: Die Anordnung 15670/2025 des Kassationsgerichtshofs

Die italienische Rechtslandschaft ist gespickt mit Entscheidungen, die, obwohl sie sich auf spezifische Fälle beziehen, grundlegende Leitlinien für die Auslegung und Anwendung des Rechts aufzeigen. Die Anordnung Nr. 15670 vom 12.06.2025, erlassen vom Kassationsgerichtshof unter dem Vorsitz von Dott. D. M. und mit Dott. F. M. als Berichterstatter, fügt sich in diesen Kontext ein und liefert wesentliche Klarstellungen zur komplexen Angelegenheit der Zwangsverwaltung und Liquidation der Veneto-Banken (Veneto Banca S.p.A. und Banca Popolare di Vicenza S.p.A.) und der anschließenden Unternehmensübertragung an Intesa Sanpaolo S.p.A. Diese Entscheidung ist von besonderem Interesse für alle, die in irgendeiner Weise an Sanierungsmaßnahmen beteiligt waren, sowie für Juristen, die mit Streitigkeiten aus solchen Ereignissen befasst sind.

Der Kontext: Die Krise der Veneto-Banken und das Gesetzesdekret Nr. 99/2017

Die Krise der Veneto Banca und der Banca Popolare di Vicenza stellte einen der heikelsten Momente für das italienische Bankensystem der jüngeren Zeit dar. Um die finanzielle Stabilität zu gewährleisten und die Einleger zu schützen, griff die Regierung mit dem Gesetzesdekret Nr. 99 vom 25. Juni 2017 ein, das später in das Gesetz Nr. 121 vom 31. Juli 2017 umgewandelt wurde. Dieses Gesetz ordnete die Zwangsverwaltung und Liquidation der beiden Banken an und genehmigte gleichzeitig die Übertragung ausgewählter Geschäftsbereiche und Verbindlichkeiten an Intesa Sanpaolo S.p.A. Ziel war es, die operative Kontinuität zu gewährleisten und die Auswirkungen auf den Markt zu begrenzen. Eine derart weitreichende Transaktion hat jedoch zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen und wirft weiterhin auf, insbesondere hinsichtlich der korrekten Identifizierung der zur Verantwortung zu ziehenden Parteien für frühere Verbindlichkeiten.

Die Frage der passiven Prozessführungsbefugnis: Das Herzstück der Anordnung 15670/2025

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einer entscheidenden Frage: der passiven Prozessführungsbefugnis von Intesa Sanpaolo S.p.A. in Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bankbeziehungen, die zum Zeitpunkt der Abtretung bereits erloschen waren. Die passive Prozessführungsbefugnis ist eine grundlegende prozessuale Voraussetzung, die angibt, wer die vom Kläger im Rechtsstreit geltend gemachte materielle Rechtslage innehat. Mit anderen Worten, es geht darum festzustellen, wer nach dem Gesetz in einem bestimmten Verfahren verantwortlich gemacht werden kann und muss. In diesem Fall haben das Gesetzesdekret Nr. 99/2017 und der Abtretungsvertrag einen klar definierten Umfang dessen festgelegt, was übertragen wurde und was bei den Zwangsverwaltungsverfahren verblieben ist. Genau an dieser Grenze hat sich die vom Obersten Gerichtshof gelöste Kontroverse angesiedelt.

Im Hinblick auf die Abtretung von Unternehmen, die gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 99 von 2017 (umgewandelt durch das Gesetz Nr. 121 von 2017) zwischen den Liquidationskommissaren der Veneto Banca s.p.a. und der Banca Popolare di Vicenza s.p.a. und Intesa Sanpaolo s.p.a. abgeschlossen wurde, fallen die Bankbeziehungen, die zum 26. Juni 2017, dem Datum des Wirksamwerdens des Eintritts von letzterer in die materielle Position der ersteren aufgrund des genannten Vertrags, bereits erloschen waren, unter die Streitigkeiten, die ausdrücklich von den Auswirkungen der Abtretung ausgeschlossen sind, mit der Folge, dass Intesa Sanpaolo s.p.a. in den entsprechenden Streitigkeiten nicht passiv prozessführungsbefugt ist.

Die klare und prägnante Leitsatz repräsentiert den Kern der Anordnung 15670/2025. Der Kassationsgerichtshof hat die Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts von Turin zurückgewiesen und festgestellt, dass Intesa Sanpaolo S.p.A. in Streitigkeiten, die Bankbeziehungen betreffen, die bereits vor dem 26. Juni 2017 erloschen waren, nicht als passiv prozessführungsbefugt angesehen werden kann. Dieses Datum ist kein Zufall: Es markiert das Wirksamwerden des Eintritts von Intesa Sanpaolo in die materielle Position der in Liquidation befindlichen Veneto-Banken, wie im Rahmen des Gesetzesdekrets Nr. 99/2017 geschlossenen Abtretungsvertrags vorgesehen. Das Prinzip ist einfach, aber wirkungsvoll: Was vor der Abtretung bereits abgeschlossen und geregelt war, wurde nicht übertragen. Folglich können die damit verbundenen Verantwortlichkeiten und anhängigen oder potenziellen Streitigkeiten nicht der erwerbenden Bank angelastet werden, sondern verbleiben bei dem Zwangsverwaltungsverfahren der ursprünglichen Banken. Dies spiegelt eine strenge Auslegung der Vertragsklauseln und der Sondergesetzgebung wider, im Einklang mit den Artikeln 1321 und 1362 des Zivilgesetzbuches, die den Vertrag bzw. die Vertragsauslegung regeln und die gemeinsame Absicht der Parteien suchen, ohne sich auf den wörtlichen Sinn der Worte zu beschränken.

Rechtliche und praktische Auswirkungen für Streitigkeiten

Die Folgen dieser Anordnung sind sowohl rechtlich als auch praktisch bedeutsam. Für Personen, die beabsichtigen, Klage wegen Ansprüchen aus Beziehungen zu den ehemaligen Veneto-Banken einzureichen, wird es unerlässlich, das Datum des Erlöschens der Beziehung zu überprüfen. Wenn die Beziehung bereits vor dem 26. Juni 2017 erloschen war, wird die beklagte Partei nicht Intesa Sanpaolo S.p.A. sein, sondern die Liquidationskommissare der ehemaligen Veneto-Banken müssen vor Gericht geladen werden. Dies beinhaltet:

  • Eine sorgfältige vorläufige Analyse der Schulden- oder Gläubigerposition;
  • Die Notwendigkeit, die passiv prozessführungsbefugte Partei korrekt zu identifizieren;
  • Mögliche Änderungen der Prozessstrategien und der zuständigen Gerichte.

Die Anordnung reiht sich in eine Rechtsprechung ein, die, wie in früheren Leitsätzen (z. B. Nr. 2785 von 2025, Nr. 17834 von 2023, Nr. 35820 von 2023, Nr. 8463 von 2022) dargelegt, die komplexen Verhältnisse der Prozessnachfolge im besonderen Rechtstitel schrittweise klärt, ein Thema, das weitgehend durch die Zivilprozessordnung geregelt ist und hier in eine Sonderrechtsmaterie eingebracht wird.

Schlussfolgerungen: Ein Leuchtfeuer in der Komplexität von Bankübertragungen

Die Anordnung Nr. 15670/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Fixpunkt für die Rechtsprechung zur Unternehmensübertragung im Rahmen von Zwangsverwaltungen dar. Sie bekräftigt die zentrale Bedeutung des Wirksamkeitsdatums der Abtretung und des von den Parteien definierten vertraglichen Umfangs für die Bestimmung der passiven Prozessführungsbefugnis. Für ehemalige Kunden der Veneto-Banken und alle Rechtsakteure unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer sorgfältigen Überprüfung des Status der Bankbeziehungen zum 26. Juni 2017. Nur so ist es möglich, ein rechtliches Verfahren korrekt anzustrengen und vorläufige Einwände und Prozessverzögerungen zu vermeiden. In einem zunehmend dynamischen wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld, das von häufigen Umstrukturierungs- und Fusionsoperationen geprägt ist, ist die Klarheit, die durch Urteile wie dieses geboten wird, ein Bollwerk zum Schutz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.

Anwaltskanzlei Bianucci