Grenzüberschreitende Zustellungen: Kassationsgerichtshof bestätigt Wirksamkeit des Einschreibens in der Anordnung Nr. 17123/2025

Im heutigen Rechtsumfeld, das durch eine zunehmende Mobilität von Personen und Gütern gekennzeichnet ist, stellt die Zustellung von Gerichtsakten an Personen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, eine komplexe Herausforderung dar. Die ordnungsgemäße Durchführung solcher Zustellungen ist von grundlegender Bedeutung, um das Recht auf Verteidigung der Parteien und die Gültigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang bietet die Anordnung des Kassationsgerichtshofs Nr. 17123 vom 25. Juni 2025 (bezüglich eines Rechtsstreits zwischen P. F. und G. B. gegen ein Urteil des Berufungsgerichts von Florenz vom 6. Februar 2023) eine wesentliche Klarstellung, indem sie die Eignung des Einschreibens mit Rückschein als Mittel der grenzüberschreitenden Zustellung bekräftigt.

Die Komplexität von Zustellungen im internationalen Bereich

Wenn ein Bürger oder ein Unternehmen eine Gerichtsakte an eine Person zustellen muss, die weder in Italien wohnt, noch ihren Aufenthaltsort hat, noch dort ihren Wohnsitz hat, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ergeben sich verschiedene praktische und rechtliche Fragen. Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der verschiedenen Länder könnten tatsächlich die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens behindern, den Gerichtsablauf verzögern oder, schlimmer noch, das Recht auf Verteidigung des Empfängers beeinträchtigen. Um diese Schwierigkeiten zu überwinden, hat die Europäische Union Rechtsinstrumente zur Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren angenommen, die gleichzeitig die Rechtssicherheit gewährleisten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und die Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Kern der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs liegt in der Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung und Mitteilung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Schnelligkeit und Sicherheit der Übermittlung von Schriftstücken zu gewährleisten und bietet verschiedene Zustellungsmodalitäten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 2. März 2017 eine maßgebliche Auslegung dieses Artikels geliefert und die Wirksamkeit des Einschreibens mit Rückschein unmissverständlich klargestellt. Der Kassationsgerichtshof schließt sich mit der Anordnung Nr. 17123/2025 dieser Auslegung vollkommen an.

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 2. März 2017 ausgelegt, sieht vor, dass das Einschreiben mit Rückschein eine Formalität darstellt, die alternativ zu den ordentlichen Wegen geeignet ist, um ein gerichtliches Schriftstück an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Person zuzustellen, und die dem Absender die Wirksamkeit und Schnelligkeit der Übermittlung von Prozessschriften garantiert und dem Empfänger einen angemessenen Schutz seiner Verteidigungsrechte bietet.

Dieses Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Es besagt, dass die bloße Versendung eines Einschreibens mit Rückschein nicht nur eine gängige Praxis ist, sondern eine echte

Anwaltskanzlei Bianucci