Die Führung von Anhörungen und das Nichterscheinen von Parteien sind im Zivilverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Anordnung Nr. 16782 des Kassationshofs vom 23. Juni 2025 klärt die Anwendung von Artikel 348 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (c.p.c.) bezüglich der Vertagung von Berufungsverfahren. Es ist unerlässlich, die Grenzen des Nichterscheinens im zweitinstanzlichen Verfahren zu verstehen, die sowohl für das ordentliche als auch für das Arbeitsrecht gelten.
Artikel 348 Absatz 2 c.p.c. bestimmt, dass "Wenn der Berufungskläger zur ersten Anhörung nicht erscheint... ordnet der Richter die Vertagung der Sache zu einer anderen Anhörung an". Diese Regelung gewährleistet den rechtlichen Gehörsanspruch. Die Vertagung ist jedoch auf die "erste Anhörung" beschränkt. Ein späteres Nichterscheinen, nachdem das Verfahren bereits begonnen hat, hat andere Auswirkungen.
Die Anordnung Nr. 16782/2025 entstand aus einem Rechtsstreit zwischen D. S. und L. P. Der beklagte Berufungskläger erschien nicht zur letzten Anhörung im Berufungsverfahren. Das Verfahren war jedoch bereits weit fortgeschritten, mit einem Sachverständigengutachten (CTU) und der Einreichung des Gutachtens. Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung zurück und bekräftigte einen Grundsatz. Hier ist die Leitsatzformulierung:
Im Bereich der Rechtsmittel sieht Art. 348 Abs. 2 c.p.c. – der auch auf Streitigkeiten im Arbeitsrecht anwendbar ist – vor, dass der Richter die Sache nur dann vertagt, wenn das Nichterscheinen des Berufungsklägers zur ersten Anhörung erfolgt, so dass er keine Anwendung findet, wenn das Verfahren bereits eine Entwicklung erfahren hat, auch wenn diese nur auf prozessualer Ebene stattgefunden hat. (In diesem Fall verneinte der Oberste Gerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorgenannte Vertagung, da der beklagte Berufungskläger nur zur letzten Anhörung nicht erschienen war, als das Verfahren bereits weit fortgeschritten war, mit der Durchführung eines Sachverständigengutachtens und der Einreichung des entsprechenden Berichts).
Die Entscheidung klärt, dass die Vertagung kein Automatismus ist. Die Norm schützt den Berufungskläger nur bei Nichterscheinen zur ersten Anhörung. Nach wesentlichen Schritten (z. B. Sachverständigengutachten) begründet ein späteres Nichterscheinen keinen Anspruch auf dieselbe Schutzmaßnahme. Diese Auslegung verhindert ungerechtfertigte Verzögerungen und fördert die Prozessbeschleunigung (Art. 111 der Verfassung, Art. 6 EMRK). Der Grundsatz gilt auch für das Arbeitsrecht.
Die Folgen dieser Anordnung sind für alle, die an einem Berufungsverfahren beteiligt sind, von Bedeutung. Wichtige Punkte:
Die Anordnung Nr. 16782 vom 23. Juni 2025 des Kassationshofs ist ein fester Bezugspunkt für die Auslegung von Artikel 348 Absatz 2 c.p.c. Die Betonung der "ersten Anhörung" als einzigem Zeitpunkt für eine Vertagung bei Nichterscheinen ist ein Aufruf zur Verantwortung von Parteien und Anwälten. Das Verständnis und die Einhaltung dieser Grenzen sind entscheidend für eine effektive Gestaltung von Verteidigungsstrategien und gewährleisten eine gerechtere und vorhersehbarere Justiz.