Verjährungsfrist und Mehrwertsteuererlass: Oberster Kassationsgerichtshof klärt Verhältnis zum EU-Recht (Beschluss Nr. 15260/2025)

Das italienische Steuerrecht ist ein komplexes Feld, das durch die Wechselwirkung mit der europäischen Gesetzgebung noch weiter verkompliziert wird. Diese Dynamik zeigt sich besonders deutlich, wenn es um Steuererlasse und insbesondere um die Mehrwertsteuer (MwSt.) geht, ein Thema, das auf Gemeinschaftsebene weitgehend harmonisiert ist. In diesem Zusammenhang erweist sich die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs mit dem Beschluss Nr. 15260 vom 08.06.2025 als grundlegend, um einen entscheidenden Aspekt zu klären: die Auswirkungen der Nichtanwendung interner Vorschriften über den MwSt.-Erlass auf die Verlängerung der Verjährungsfristen für die Steuerfestsetzung.

Der rechtliche Kontext: Steuererlasse und EU-Recht

Steuererlasse sind außerordentliche Maßnahmen, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, ihre steuerlichen Verpflichtungen zu begleichen, oft zu ermäßigten Konditionen. In Italien wurden sie im Laufe der Jahre durch verschiedene Gesetze eingeführt, darunter das Gesetz Nr. 289 von 2002, das in Artikel 10 spezifische Bestimmungen enthielt. Wenn diese Vorschriften jedoch die MwSt. betreffen, kommen die Grundsätze des Rechts der Europäischen Union ins Spiel, die die Mitgliedstaaten verpflichten, die vollständige und wirksame Erhebung dieser Steuer zu gewährleisten, da sie eine Eigenressource der Union darstellt.

Die europäische Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass nationale Vorschriften, die die Erhebung der MwSt. tatsächlich verhindern oder übermäßig erschweren, mit dem Unionsrecht unvereinbar sein können. In diesen Fällen sind die nationalen Richter verpflichtet, die interne Vorschrift, die im Widerspruch zum Unionsrecht steht, gemäß dem Grundsatz der Vorrangigkeit des Unionsrechts nicht anzuwenden.

Die entscheidende Frage: Verlängerung der Fristen und Nichtanwendung

Der Beschluss Nr. 15260/2025 des Kassationsgerichtshofs musste eine Frage von großer praktischer Bedeutung lösen: Führt die Nichtanwendung der Vorschriften über den MwSt.-Erlass, aufgrund ihres Widerspruchs zum Unionsrecht, automatisch auch zum Wegfall der Verlängerung der Fristen für die Steuerfestsetzung, die gerade im Hinblick auf solche Erlasse vorgesehen waren? Anders ausgedrückt: Wenn der Erlass für die MwSt. aufgrund einer EU-Richtlinie nicht angewendet werden kann, verliert die Finanzverwaltung dann auch die zusätzliche Zeit, die ihr für die Durchführung von Kontrollen gewährt wurde?

Die Antwort des Obersten Kassationsgerichtshofs im Fall, der die Generalanwaltschaft des Staates (A.) und den Steuerpflichtigen D. gegenüberstellte, war eindeutig und schloss sich einer bereits früher geäußerten Ausrichtung an (siehe hierzu die Leitsatzentscheidung Nr. 17621 von 2018). Hier ist der relevante Leitsatz:

Die Nichtanwendung von internen Vorschriften über den Erlass in Bezug auf die MwSt. wegen Widerspruchs zum Unionsrecht berührt nicht die Verlängerung der Fristen für die Steuerfestsetzung gemäß Art. 10 des Gesetzes Nr. 289 von 2002, die gerade dazu bestimmt ist, der Verwaltung die Erfüllung der durch den Erlass auferlegten Pflichten zu ermöglichen, ohne die Ausübung des Festsetzungsermessens zu beeinträchtigen, wenn aufgrund der Wahl des Steuerpflichtigen oder einer gesetzlichen Beschränkung die prämienbegünstigte Regelung nicht realisiert werden kann.

Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung. Das Gericht klärt, dass die Verlängerung der Fristen für die Steuerfestsetzung, wie sie in Art. 10 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 vorgesehen ist, eine eigene und instrumentelle Funktion hat. Sie ist nicht direkt mit der tatsächlichen Realisierung der "prämienbegünstigten Regelung" (d. h. des Vorteils des Erlasses für den Steuerpflichtigen) verbunden, sondern dient dazu, der Finanzverwaltung die Erfüllung der durch die Erlassvorschriften selbst auferlegten notwendigen Pflichten zu ermöglichen. Diese Pflichten können beispielsweise die Prüfung der eingereichten Anträge, die Auswertung der Unterlagen und die Verwaltung der damit verbundenen Verfahren umfassen, unabhängig davon, ob der Erlass für den Steuerpflichtigen zustande kommt oder nicht.

Das Oberste Kassationsgerichtshof unterscheidet somit zwischen der materiellen Gültigkeit der Erlassvorschrift (die für die MwSt. bei Widerspruch zum EU-Recht nicht angewendet werden kann) und der Gültigkeit der daraus abgeleiteten Verfahrensvorschriften, wie der Verlängerung der Fristen für die Steuerfestsetzung. Diese Verlängerung wird als wesentlicher Mechanismus betrachtet, um:

  • der Verwaltung die notwendige Zeit zu geben, um die Positionen der Steuerpflichtigen zu bewerten, die den Erlass in Anspruch genommen haben oder hätten nehmen können.
  • zu vermeiden, dass die Nichtanwendung des Erlasses selbst die Ausübung des Festsetzungsermessens durch den Staat beeinträchtigt.
  • die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahmen aufrechtzuerhalten, auch wenn die begünstigte Regelung aus verschiedenen Gründen nicht zustande kommt, wie z. B. die Entscheidung des Steuerpflichtigen, sie nicht in Anspruch zu nehmen, oder spezifische gesetzliche Beschränkungen.

Schlussfolgerungen: Klarheit und Rechtssicherheit im Steuerrecht

Der Beschluss Nr. 15260/2025 des Kassationsgerichtshofs bietet einen wichtigen Fixpunkt in der komplexen Wechselwirkung zwischen nationalem Steuerrecht und dem Recht der Europäischen Union. Indem der Oberste Kassationsgerichtshof einen bereits gefestigten Grundsatz bekräftigt, stellt er sicher, dass die Notwendigkeit der Einhaltung europäischer Richtlinien zur MwSt. die Fähigkeit der Finanzverwaltung, ihre Kontrollen innerhalb der durch die Erlassfristen festgelegten Fristen durchzuführen, nicht beeinträchtigt. Diese Entscheidung trägt zur Stärkung der Rechtssicherheit bei, sowohl für die Steuerpflichtigen, die die Grenzen und Folgen der Inanspruchnahme von Erlassen besser verstehen können, als auch für die Verwaltung, deren Gültigkeit ihrer Verfahrensinstrumente bestätigt wird. Sie ist ein klares Beispiel dafür, wie die Rechtsprechung darauf hinarbeitet, die verschiedenen Rechtsquellen zu harmonisieren und gleichzeitig die Effizienz und Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci