Das Strafrecht mit seinen Nuancen und Komplexitäten ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, in dem jede gerichtliche Entscheidung einen Wendepunkt markieren kann. Das jüngste Urteil Nr. 22007 vom 30. April 2025 des Strafsenats des Obersten Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von B. M. und als Berichterstatter R. C., bietet eine wichtige Klarstellung zum heiklen Verhältnis zwischen bedingtem Vorsatz (dolo eventuale) und der Verantwortung des moralischen Beteiligten bei einem versuchten Delikt. Diese Entscheidung, die das Urteil des Berufungsgerichts Neapel vom 12. Juli 2024 im Fall des Angeklagten U. G. teilweise unter Aufhebung mit Zurückverweisung aufhebt, wird die Anwendung der Artikel 110 und 56 des Strafgesetzbuches tiefgreifend beeinflussen.
Artikel 110 des Strafgesetzbuches besagt: "Wenn mehrere Personen an derselben Straftat beteiligt sind, unterliegt jede von ihnen der dafür vorgesehenen Strafe." Diese Norm erweitert die strafrechtliche Verantwortung nicht nur auf diejenigen, die die kriminelle Handlung materiell ausführen (der materielle Täter), sondern auch auf diejenigen, die, ohne direkt an der Ausführung teilzunehmen, auf andere Weise zu ihrer Verwirklichung beitragen. Wir sprechen hier vom "moralischen Beteiligten", d.h. von demjenigen, der durch sein Verhalten den kriminellen Vorsatz anderer stärkt, anstiftet, berät oder entscheidende psychologische Unterstützung leistet. Die Schlüsselfrage ist der Grad des "Willens", der vom moralischen Beteiligten für die Verantwortung verlangt wird, insbesondere wenn die Straftat nicht vollendet wird und im Stadium des Versuchs verbleibt.
Das Herzstück der Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs ist in seinem Leitsatz zusammengefasst:
Im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat haftet der moralische Beteiligte, im Gegensatz zum Täter der typischen Handlung, für das versuchte Delikt, auch wenn das Ergebnis nicht mit direktem Vorsatz, sondern mit bedingtem Vorsatz (dolo eventuale) gewollt wurde. (In der Begründung hat das Gericht ferner klargestellt, dass die Tat dem moralischen Beteiligten nicht als atypische Beteiligung zugerechnet werden kann, da er, da er mit Vorsatz gehandelt hat, das schwerere Delikt bereits als mögliche weitere oder andere Folge der vereinbarten kriminellen Handlung in Betracht gezogen hat).
Diese Aussage ist von erheblicher Bedeutung. Traditionell wurde für die Konstituierung eines versuchten Delikts (Artikel 56 StGB) ein "direkter Vorsatz" verlangt, d.h. die spezifische und unmittelbare Absicht, das kriminelle Ergebnis zu erzielen. Das Urteil 22007/2025 stellt jedoch fest, dass für den moralischen Beteiligten ein "bedingter Vorsatz" ausreicht. Aber was bedeuten diese Unterscheidungen?
Das Gericht klärt, dass der moralische Beteiligte auch dann für einen Versuch haftbar gemacht werden kann, wenn er mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Wenn eine Person eine Straftat anstiftet oder erleichtert, voraussieht, dass das kriminelle Ergebnis eintreten kann (obwohl sie es nicht direkt will) und dieses Risiko akzeptiert, wird sie dennoch für den Versuch haftbar gemacht, wenn die Straftat nicht vollendet wird. Diese Ausweitung steht im Einklang mit früheren gerichtlichen Auslegungen, wie z.B. Sez. 1, Nr. 7350 von 1991, die unter bestimmten Umständen bereits die Ausreichendheit des bedingten Vorsatzes für den Versuch anerkannten.
Ein weiterer entscheidender Punkt des Leitsatzes betrifft die "atypische Beteiligung" (concorso anomalo, Artikel 116 StGB). Das Gericht stellt klar, dass die Tat dem moralischen Beteiligten nicht als atypische Beteiligung zugerechnet werden kann. Dies liegt daran, dass er, da er mit Vorsatz (auch bedingt) gehandelt hat, das schwerere Delikt bereits als mögliche Folge der vereinbarten kriminellen Handlung in Betracht gezogen hat. Die atypische Beteiligung liegt vor, wenn das begangene Ergebnis schwerer ist als das von den Beteiligten Gewollte und demjenigen zugerechnet wird, der es nicht wollte. Im vorliegenden Fall, wenn bedingter Vorsatz vorliegt, handelt es sich nicht um ein "unbeabsichtigtes" Ergebnis, sondern um ein akzeptiertes Risiko, wodurch die Anwendung von Art. 116 StGB ausgeschlossen wird.
Das Urteil 22007/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Meilenstein bei der Auslegung des Vorsatzes im Kontext der Beteiligung mehrerer Personen und des versuchten Delikts dar. Es stärkt das Verständnis der strafrechtlichen Verantwortung, indem es die Relevanz des bedingten Vorsatzes auch auf die moralische Beteiligung am Versuch ausdehnt. Diese Entscheidung bietet den Rechtsanwendern mehr Klarheit, indem sie die verschiedenen Formen des Vorsatzes und ihre Auswirkungen, insbesondere in komplexen Szenarien, in denen mehrere Personen zur Verwirklichung einer Straftat beitragen, deutlicher unterscheidet. Für die Bürger ist es eine Mahnung über die Breite der strafrechtlichen Verantwortung: Selbst die Akzeptanz eines Risikos ohne direkte Absicht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.