Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 21233 vom 09.04.2025 eine wichtige Klarstellung zur Anwendung von Nebenstrafen im Rahmen der Berufungsverhandlung getroffen. Diese Entscheidung bekräftigt den Grundsatz der Strafbarkeit und die Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften "ratione temporis" für die Dauer von Sanktionen auch in Verhandlungsfällen zu beachten. Eine entscheidende Entscheidung für die Garantien des Angeklagten und die korrekte Auslegung des Strafrechts.
Der Fall betraf M. S. L. E. V. M., für den das Berufungsgericht Venedig Nebenstrafen (Art. 317-bis StGB) auf Lebenszeit verhängt hatte. Das Problem: Die geltende Rechtsvorschrift "ratione temporis" sah, basierend auf der vereinbarten Hauptstrafe, nur eine vorübergehende Dauer vor. Die Kassation, unter dem Vorsitz von Dr. G. De Amicis und mit Dr. A. Costantini als Berichterstatter und Verfasser, stufte diese Sanktionen als "illegal" ein, da sie nicht gesetzeskonform waren.
Das Urteil Nr. 21233 von 2025 verankert den wesentlichen Grundsatz durch seine Lehre:
Im Bereich der Berufungsverhandlung stellen die Nebenstrafen des Verbots öffentlicher Ämter und der Unfähigkeit, Verträge mit der öffentlichen Verwaltung abzuschließen, gemäß Art. 317-bis StGB, die auf Lebenszeit verhängt wurden, obwohl die geltende Rechtsvorschrift "ratione temporis" angesichts der Höhe der vereinbarten Hauptstrafe nur eine vorübergehende Anwendung vorsah, illegale Strafen dar. Dies hat zur Folge, dass der Kassationsgerichtshof das angefochtene Urteil "in parte qua" aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen muss, damit das Berufungsgericht, unbeschadet des Inhalts der Vereinbarung, die Dauer dieser Strafen gemäß den in Art. 133 StGB festgelegten Parametern neu festlegt.
Das Gericht stellt klar, dass eine Nebenstrafe, auch wenn sie aus einer Vereinbarung resultiert, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Art. 25 GG, Art. 7 EMRK) entsprechen muss. Wenn das geltende Recht ("ratione temporis") eine vorübergehende Dauer vorsah, macht die lebenslange Anwendung diese "illegal". Die Kassation hat daher das Urteil im Hinblick auf die Nebenstrafen aufgehoben und die Akten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Dauer gemäß Art. 133 StGB neu festlegt, ohne den Rest der Vereinbarung zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung ist eine bedeutende Mahnung: Der Grundsatz der Strafbarkeit ist unverzichtbar. Nebenstrafen müssen mit äußerster Sorgfalt und Gesetzeskonformität angewendet werden. Die Anwendung einer "illegalen" Nebenstrafe ist nicht tolerierbar. Der Oberste Gerichtshof greift ein, um sicherzustellen, dass jede Sanktion verhältnismäßig, rechtmäßig und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, und stärkt so die Rechtssicherheit und den Schutz der Grundrechte des Angeklagten.