Die italienische Rechtslandschaft entwickelt sich ständig weiter, und die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs sind ein Leuchtfeuer für die Auslegung und Anwendung von Normen. Ein bemerkenswertes Beispiel ist das Urteil Nr. 25118 vom 15. April 2025 (eingereicht am 8. Juli 2025), das sich mit einer Frage von erheblicher Bedeutung für das Strafrecht und die Strafvollstreckung befasste: die Möglichkeit, die Disziplin der fortgesetzten Tat auch in Bezug auf bereits erloschene Straftaten anzuwenden. Diese Entscheidung, bei der Herr B. R. als Angeklagter und Herr Dott. V. Galati als Berichterstatter fungierten und die eine frühere Entscheidung des Gerichts von Chieti teilweise aufhob und zur erneuten Verhandlung zurückverwies, bietet entscheidende Einblicke in die Rechte des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren.
Bevor wir uns mit den Einzelheiten des Urteils befassen, ist es wichtig, das Konzept der fortgesetzten Tat gemäß Artikel 81 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu rekapitulieren. Diese Norm besagt, dass jemand, der durch mehrere Handlungen oder Unterlassungen mehrere Verstöße gegen dieselben oder unterschiedliche Gesetzesbestimmungen begeht, auch wenn diese zu unterschiedlichen Zeiten begangen wurden, als Täter einer einzigen fortgesetzten Tat betrachtet werden kann, wenn die Handlungen durch einen gemeinsamen kriminellen Plan verbunden sind. Die Bedeutung dieser juristischen Figur liegt hauptsächlich in der Sanktionierung: Anstatt die Strafen für jede einzelne Straftat zu addieren, wird die für den schwerwiegendsten Verstoß vorgesehene Strafe angewendet, erhöht bis zum Dreifachen. Dies führt zu einem spürbaren Vorteil für den Verurteilten, indem die Härte der materiellen Kumulation von Strafen gemildert wird.
Das vorliegende Urteil konzentriert sich auf einen noch sensibleren Aspekt: die Möglichkeit, die Disziplin der fortgesetzten Tat nicht nur während des Erkenntnisverfahrens, sondern auch im Vollstreckungsverfahren (d. h. wenn das Urteil rechtskräftig ist und die Strafe vollstreckt werden muss) und insbesondere in Bezug auf Straftaten anzuwenden, die inzwischen als erloschen erklärt wurden. Das Erlöschen einer Straftat kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wie z. B. Verjährung (Art. 157 StGB), Amnestie oder gerichtliche Verzeihung. Die aufgeworfene Frage war, ob der Verurteilte trotz des Erlöschens den Vollstreckungsrichter (gemäß Art. 671 StPO) noch bitten konnte, die Existenz eines Zusammenhangs der fortgesetzten Tat zwischen den Straftaten zu prüfen.
Im Vollstreckungsverfahren ist die Anwendung der Disziplin der fortgesetzten Tat auch in Bezug auf bereits erloschene Straftaten zulässig, wenn ein Interesse des Verurteilten an der Neubewertung der verurteilten Sachverhalte gemäß Art. 671 StPO besteht, auch wenn daraus keine unmittelbaren und konkreten Folgen für die Höhe der zu verbüßenden Strafe resultieren, aufgrund der weiteren Folgen, die sich daraus ergeben können.
Diese Leitsatzentscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs ist von grundlegender Bedeutung. Richter V. Galati, Berichterstatter und Verfasser, hat klargestellt, dass die Anwendung der fortgesetzten Tat auch für erloschene Straftaten möglich ist. Der Kernpunkt ist das "Interesse des Verurteilten" an der Neubewertung der Sachverhalte. Es geht nicht nur um eine bloße Strafmilderung, die bei einer bereits erloschenen Straftat möglicherweise nicht eintritt, sondern um eine Gesamtbewertung des kriminellen Verhaltens, die "weitere Folgen" haben kann.
Welche "weiteren Folgen" machen die Anwendung der fortgesetzten Tat auch für erloschene Straftaten so relevant? Die Rechtsprechung und die Lehre haben verschiedene positive Konsequenzen für den Verurteilten hervorgehoben:
Im Wesentlichen hat der Oberste Kassationsgerichtshof anerkannt, dass sich das Interesse des Verurteilten nicht nur auf die Höhe der zu verbüßenden Strafe beschränkt, sondern sich auf alle rechtlichen Konsequenzen erstreckt, die sich aus der einheitlichen Qualifizierung der Sachverhalte ergeben können, auch wenn einige davon formell erloschen sind. Dieser Ansatz gewährleistet einen stärkeren Schutz der Rechte des Verurteilten und eine genauere Darstellung seines kriminellen Verhaltens.
Das Urteil Nr. 25118 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stärkt mit seiner klaren Aussage die Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit und des Schutzes des Verurteilten in jeder Phase des Strafverfahrens, einschließlich der Vollstreckungsphase. Das Eingreifen des Vollstreckungsrichters, der die Möglichkeit hat, die Disziplin der fortgesetzten Tat auch bei Vorliegen erloschener Straftaten anzuwenden, stellt ein wichtiges Instrument dar, um sicherzustellen, dass die Bewertung des kriminellen Verhaltens stets die umfassendste und für den Angeklagten günstigste ist, unter Berücksichtigung der daraus resultierenden vielfältigen Implikationen. Diese Entscheidung ist eine Mahnung, dass das Strafrecht nicht nur die Bestrafung umfasst, sondern auch die Rehabilitierung und die Gewährleistung von Rechten, auch wenn das Urteil rechtskräftig ist und die Straftat, zumindest formell, abgeschlossen erscheint.