Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 29336 vom 8. Juli 2025 einen Grundsatz für die Ordnungsmäßigkeit des Strafverfahrens bekräftigt: die funktionale Abnormität. Diese Entscheidung klärt die Grenzen der Befugnis des Richters, die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, und schützt den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens sowie die Rechte des Angeklagten.
Der Fall betraf D. Z. Das Tribunal von Rom, das den zugrundeliegenden Geldwäschetatbestand (Art. 648 bis StGB) nicht feststellen konnte und das Verbrechen nicht umqualifizieren konnte, hatte die Regression des Verfahrens angeordnet. Das heißt, es hatte die Akten an die Staatsanwaltschaft N. L. zur erneuten Ermittlung und Formulierung zurückgegeben, anstatt über die ursprüngliche Anklage zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung als "von funktionaler Abnormität betroffen" beanstandet. Der Richter ist tatsächlich verpflichtet, über die Anklage zu entscheiden. Artikel 521 Absatz 2 der Strafprozessordnung erlaubt die Übermittlung der Akten für neue Anklagen, darf aber nicht dazu verwendet werden, eine Entscheidung über die ursprüngliche Tat zu vermeiden. Dies verstößt gegen die Prinzipien der Prozessökonomie und des fairen Verfahrens, verlängert die Fristen und hält den Angeklagten in Ungewissheit.
Ein Beschluss, mit dem der Richter zur eventuellen Anklage weiterer Straftatbestände die Akten gemäß Art. 521 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft übermittelt, ohne über die ursprünglich angeklagte Tat zu entscheiden, ist von funktionaler Abnormität betroffen. (In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof die Anordnung des Gerichts beanstandet, das nach Feststellung der Unmöglichkeit, die der angeklagten Geldwäsche zugrunde liegende Straftat festzustellen, und der Ansicht, diese Straftat nicht anders qualifizieren zu können, die Regression des Verfahrens für weitere Ermittlungen und eventuelle neue Straftatbestände angeordnet hatte).
Die Leitsatz ist klar: Der Richter kann die Möglichkeit, die Akten zur erneuten Anklage an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, nicht als Vorwand benutzen, um sich der Entscheidung über die Hauptanklage zu entziehen. Wenn die ursprüngliche Straftat nicht nachgewiesen ist, ist die Folge die Freisprechung. Eine Vertagung zur "weiteren Klärung" würde das Verfahren ungerechtfertigt verlängern und das Recht des Angeklagten auf eine klare und zeitnahe Entscheidung verletzen.
Das Urteil 29336/2025 stärkt eine Rechtsprechung zum Schutz der Verfahrensgarantien. Es ist entscheidend für:
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr. 29336/2025 ist eine wichtige Mahnung: Der Richter kann sich zwar zur Anzeige neuer Ermittlungen bereitfinden, aber er kann sich nicht der Pflicht entziehen, über die ursprüngliche Anklage zu entscheiden. Ein abweichender Beschluss wird funktional abnorm und ohne Zurückverweisung aufgehoben. Dieser Grundsatz ist ein Eckpfeiler für ein transparentes und definiertes Strafverfahren, das die Grundrechte jedes Bürgers wahrt.