Das italienische Baurecht wird ständig durch juristische Auslegungen verfeinert. Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 24720 von 2025, das am 7. Juli 2025 hinterlegt wurde, befasst sich mit einem entscheidenden Thema im Kampf gegen illegale Bauten: der Bestimmtheit der Abrissverfügung. Diese Entscheidung, mit Berichterstatter Dr. A. S. und Präsident Dr. L. R., klärt, was tatsächlich für die Ausführung einer Abrissverfügung für ein illegales Bauwerk im Strafverfahren erforderlich ist, und liefert wertvolle Hinweise für Fachleute und Bürger.
Die italienische Rechtsordnung bekämpft illegale Bauten sowohl mit verwaltungsrechtlichen als auch mit strafrechtlichen Mitteln. Das D.P.R. 380/2001 (Einheitliches Baugesetzbuch) ist die Schlüsselgesetzgebung und sieht in Artikel 31 Absatz 9 die Abrissverfügung als Nebenstrafe für Straftaten im Baubereich (Artikel 44) vor. Diese Anordnung zielt auf die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit ab. Die genaue Identifizierung des abzureiβenden Bauwerks hat oft zu Debatten geführt, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit detaillierter Angaben wie Katasterdaten. Die Frage kam auch im Fall des Angeklagten E. M. auf und veranlasste den Obersten Gerichtshof zu einer Klärung.
Der Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 24720 von 2025 eine pragmatische Lösung angeboten. Der Kernsatz lautet wie folgt:
Im Bereich der Baustraftaten reicht die bloβe Angabe der Abmessungen des abzureiβenden illegalen Bauwerks im Strafverfahren aus, um die Genauigkeit und Bestimmtheit der Abrissverfügung zu gewährleisten, ohne dass für deren Ausführung eine vollständige Beschreibung der illegalen Arbeiten anhand von Katasterdaten erforderlich ist.
Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Der Gerichtshof, mit Dr. L. R. als Präsident und Dr. A. S. als Berichterstatter, legt fest, dass für den strafrechtlichen Bereich kein übermäβig pedantisches Detailniveau zur Identifizierung des illegalen Bauwerks erforderlich ist. Die "bloβe Angabe der Abmessungen" (z. B. Länge, Breite, Höhe oder Fläche) reicht aus, um die Anforderungen an Genauigkeit und Bestimmtheit der Abrissverfügung zu erfüllen. Das bedeutet, dass die Behörden nicht zwingend detaillierte Beschreibungen auf der Grundlage von Katasterdaten liefern müssen, die für illegale Bauten oft fehlen. Ziel ist es, die Ausführung der Anordnung zu vereinfachen und Verzögerungen oder Hindernisse bei der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit zu vermeiden. Diese Linie steht im Einklang mit früheren juristischen Entscheidungen (z. B. Nr. 21198 von 2023 Rv. 284627-01), die die Substanz über die Form stellen, solange die Identifizierung des Guts für den Adressaten und die Ausführenden der Anordnung eindeutig ist.
Die Folgen dieses Urteils sind erheblich:
Die Entscheidung stärkt den Grundsatz, dass die Abrissverfügung als strafrechtliche Nebenstrafe praktisch umsetzbar sein und auf die Wiederherstellung des städtebaulichen Rechtszustands abzielen muss, wobei überflüssige Formalitäten vermieden werden.
Das Urteil Nr. 24720 von 2025 des Kassationsgerichtshofs ist eine grundlegende Klärung für die Rechtsprechung im Bereich der Baustraftaten. Indem der Oberste Gerichtshof die bloβe Angabe der Abmessungen für die Gültigkeit einer Abrissverfügung im Strafverfahren als ausreichend erklärt, stärkt er die Wirksamkeit von Massnahmen gegen illegale Bauten. Diese Entscheidung betont eine klare Identifizierung des Bauwerks, bevorzugt die Konkretheit und gewährleistet präzise und bestimmte Anordnungen ohne übermäβige bürokratische Belastungen. Ein wichtiger Bezugspunkt für alle Akteure des Sektors.