Im komplexen italienischen Rechtsgefüge stellt der Schutz zivilrechtlicher Interessen im Strafverfahren ein Thema von ständiger Aktualität und Debatte dar. Was geschieht nämlich, wenn eine Straftat verjährt – beispielsweise durch Verjährung oder Amnestie –, aber die Entschädigungsansprüche des Geschädigten fortbestehen? Der Oberste Kassationsgerichtshof bietet mit seinem Urteil Nr. 24300 vom 1. Juli 2025 eine grundlegende Klarstellung, die sich an früheren Hinweisen des Verfassungsgerichtshofs orientiert und wichtige Leitlinien für die Anwendung von Bewertungs- und Beweisregeln liefert. Diese Entscheidung, deren Berichterstatterin Frau Dr. L. V. und deren Vorsitzender Herr Dr. A. M. war, befasst sich mit der heiklen Frage der Feststellung der zivilrechtlichen Haftung in Abwesenheit einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung.
Der Kernpunkt des Urteils des Kassationsgerichtshofs Nr. 24300/2025 liegt in der Anwendung der sogenannten Regel des "wahrscheinlicheren als nicht" für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gemäß Art. 578 der Strafprozessordnung. Diese Norm besagt, dass, wenn die Straftat durch Amnestie oder Verjährung erloschen ist, der Strafgerichtshof jedoch über die Bestimmungen und die Teile des Urteils entscheiden muss, die zivilrechtliche Ansprüche betreffen, er "die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten feststellt". Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mit Urteil Nr. 182/2021 entschieden, dass der Strafgerichtshof unter diesen Umständen die zivilrechtliche Bewertungsregel des "wahrscheinlicheren als nicht" anwenden muss, anstatt des "hohen Grades an logischer Wahrscheinlichkeit", der für das Strafverfahren typisch ist und einen Beweis "jenseits jedes vernünftigen Zweifels" erfordert.
Im Bereich der Rechtsmittel schließt das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 182/2021, wonach der Strafgerichtshof, wenn die Straftat für verjährt oder durch Amnestie erloschen erklärt wurde und er nur zur Feststellung der zivilrechtlichen Ansprüche gemäß Art. 578 der Strafprozessordnung berufen ist, verpflichtet ist, die zivilrechtliche Bewertungsregel des "wahrscheinlicheren als nicht" anstelle der Regel des "hohen Grades an logischer Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, nicht aus, dass die Feststellung der Haftung zu zivilrechtlichen Zwecken unter Anwendung der prozessualen und beweisrechtlichen Regeln des Strafverfahrens erfolgen muss. Somit behält die Aussage der geschädigten Person, die sich im Verfahren als Zivilpartei konstituiert hat, gemäß den allgemeinen Grundsätzen, ungeachtet der Nichtanwendung von Art. 246 der Zivilprozessordnung, den Wert einer Zeugenaussage, wenn auch einer strengen Glaubwürdigkeitsprüfung unterliegend.
Diese Leitsatz ist von entscheidender Bedeutung. Er bestätigt, dass die Änderung das *Kriterium der Beweiswürdigung* für die zivilrechtliche Haftung betrifft – ein weniger strenges Kriterium als das strafrechtliche –, aber nicht die *verfahrens- und beweisrechtlichen Regeln* des Strafverfahrens ändert. Mit anderen Worten, der Richter muss weiterhin innerhalb des Rahmens der Strafprozessordnung agieren, auch wenn er zur Feststellung, ob der Schaden und seine Zurechenbarkeit "wahrscheinlicher als nicht" sind, ein dem Zivilrecht näherliegendes Bewertungsmaß anwendet. Dies gewährleistet, dass das Opfer auch in Abwesenheit einer strafrechtlichen Verurteilung sein Recht auf Entschädigung anerkannt sehen kann, ohne einer nahezu unüberwindbaren Beweislast ausgesetzt zu sein.
Ein weiterer grundlegender Aspekt, der durch das Urteil Nr. 24300/2025 geklärt wird, betrifft die Aussage der geschädigten Person, die sich im Verfahren als Zivilpartei konstituiert hat. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs schließt die Anwendung von Art. 246 der Zivilprozessordnung kategorisch aus, der die Zeugnisfähigkeit von Personen ausschließt, die ein Interesse an der Sache haben, das ihre Teilnahme am Verfahren rechtfertigen könnte. Im Strafverfahren verliert die geschädigte Person trotz ihres direkten Interesses an der Entschädigung ihre Zeugnisfähigkeit nicht. Ihre Aussage behält daher uneingeschränkt den Wert einer Zeugenaussage.
Wie jedoch vom Obersten Gerichtshof präzisiert wird, ist diese Aussage "gemäß den allgemeinen Grundsätzen einer strengen Glaubwürdigkeitsprüfung unterworfen". Das bedeutet:
Dieser ausgewogene Ansatz schützt einerseits das Recht des Opfers, gehört zu werden und seine Gründe geltend zu machen, und andererseits gewährleistet er ein faires Verfahren, indem verhindert wird, dass ein wirtschaftliches Interesse die Objektivität des Beweises beeinträchtigt.
Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 24300/2025 steht im Einklang mit dem Urteil Nr. 182/2021 des Verfassungsgerichtshofs und stellt einen wichtigen Baustein im italienischen Justizsystem dar. Es bestätigt eine Ausrichtung, die darauf abzielt, den Opfern von Straftaten eine effektivere Entschädigung zu gewährleisten, auch wenn der Fortgang des Strafverfahrens aus Gründen des Erlöschens der Straftat eingestellt wird. Die Anwendung des Kriteriums des "wahrscheinlicheren als nicht" für zivilrechtliche Ansprüche und die Wahrung des Zeugenwerts der geschädigten Person, wenn auch mit den gebotenen Vorsichtsmaßnahmen, zeugen von der Suche nach einem Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Strafjustiz und denen des zivilrechtlichen Schutzes. Für Juristen und Bürger unterstreicht diese Entscheidung die Bedeutung einer korrekten Auslegung der Normen und einer sorgfältigen Bewertung des Beweismaterials, um sicherzustellen, dass jeder Schaden die gerechte Wiedergutmachung findet.