Ersatzstrafen und eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit: Kassationsgerichtshof und soziale Gefährlichkeit (Urteil Nr. 27803/2025)

Das italienische Strafrechtssystem ist gefordert, die strafende Funktion mit der erzieherischen Funktion der Strafe in Einklang zu bringen. Ein besonders komplexes Thema betrifft die Anwendung von Ersatzstrafen für Angeklagte mit eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit, insbesondere wenn eine soziale Gefährlichkeit festgestellt wird. Zu diesem heiklen Punkt hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 27803 vom 29. Juli 2025 eine entscheidende Auslegung geliefert, die zukünftige Entscheidungen beeinflussen wird.

Der Fall und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der Fall entstand aus der Entscheidung des Berufungsgerichts von Cagliari vom 24. September 2024, an der der Angeklagte A. P.M. L. M. F. beteiligt war. Der Oberste Gerichtshof unter dem Vorsitz von Dr. E. Aprile und mit Dr. P. Di Geronimo als Berichterstatter hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies es zurück. Kern der Angelegenheit war die Vereinbarkeit der Anwendung von Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen mit dem Zustand eines Angeklagten mit eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit, bei dem eine soziale Gefährlichkeit festgestellt worden war. Der Kassationsgerichtshof prüfte, ob diese Gefährlichkeit den Zugang zu alternativen Haftmaßnahmen automatisch ausschließen sollte, und gelangte zu einer innovativen Schlussfolgerung.

Im Hinblick auf Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen stellt die festgestellte soziale Gefährlichkeit des Angeklagten mit eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit keinen Hinderungsgrund für die Ersetzung dar, da die Ersatzstrafe durch Behandlungsprogramme therapeutischer Natur besser auf die Behandlungsbedürfnisse des Verurteilten abgestimmt sein könnte, unter angemessener Abwägung mit der Notwendigkeit, seine soziale Gefährlichkeit zu neutralisieren.

Diese Leitsatzbestimmung des Urteils Nr. 27803/2025 klärt einen Grundsatz: Die soziale Gefährlichkeit einer Person mit eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit ist kein unüberwindbares Hindernis für die Anwendung von Ersatzstrafen. Das Gericht betont, dass unter bestimmten Umständen eine alternative Strafe zur Haft, wenn sie mit therapeutischen Behandlungsprogrammen ergänzt wird, wirksamer und geeigneter sein kann. Das Ziel ist zweifach: die Behandlungsbedürfnisse des Verurteilten zu erfüllen und gleichzeitig seine soziale Gefährlichkeit durch einen aktiven Genesungsprozess und nicht durch bloße Inhaftierung zu steuern und einzudämmen.

Behandlung, Sicherheit und eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit: Eine notwendige Balance

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs fügt sich in den rechtlichen Rahmen der Ersatzstrafen ein, der durch das Gesetz 689/1981 (Art. 59 Abs. 1 lit. C) und die jüngste Gesetzesverordnung 150/2022 (Cartabia-Reform, Art. 71 Abs. 1 lit. G) gestärkt wurde. Diese Normen fördern die Personalisierung der Strafe und begünstigen erzieherische Wege als Alternativen zur Haft. Die "eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit" im Sinne des Artikels 89 des Strafgesetzbuches bedeutet eine stark verminderte Fähigkeit, zu verstehen oder zu wollen. Für diese Personen ist ein therapeutischer Ansatz oft entscheidend. Das Urteil Nr. 27803/2025 erkennt an, dass ein in die Strafe integrierter Behandlungsweg erhebliche Vorteile bieten kann:

  • Größere Personalisierung der Sanktion, angepasst an spezifische klinische Bedürfnisse.
  • Fokus auf Rehabilitation und Behandlung psychischer Störungen.
  • Potenzielle Reduzierung von Rückfällen durch gezielte und überwachte Programme.
  • Geringere stigmatisierende Wirkung, die die soziale Wiedereingliederung erleichtert.

Die Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs hebt die Möglichkeit einer Abwägung zwischen den Sicherheitsbedürfnissen der Gemeinschaft und den Behandlungs- und Rehabilitationsbedürfnissen des Einzelnen hervor, auch bei sozialer Gefährlichkeit.

Schlussfolgerungen: Auf dem Weg zu einer therapeutischeren Justiz

Das Urteil Nr. 27803/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Fortschritt für das italienische Strafrechtssystem dar. Indem der Oberste Gerichtshof anerkennt, dass die soziale Gefährlichkeit, die aus einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit resultiert, nicht a priori den Zugang zu Ersatzstrafen ausschließt, bekräftigt er den Wert der Rehabilitation und der therapeutischen Behandlung. Diese Entscheidung fordert die Richter auf, die Möglichkeiten von Behandlungsprogrammen sorgfältig zu prüfen und dabei die Sicherheit der Gemeinschaft mit der Genesung des Einzelnen geschickt abzuwägen. Sie ist eine Mahnung, die am anfälligsten Personen nicht der reinen Logik der Haft zu überlassen, sondern in Wege zu investieren, die wirklich zu ihrer Heilung und einer sichereren Wiedereingliederung in die Gesellschaft beitragen können.

Anwaltskanzlei Bianucci