Vermögensrechtliche Präventionsmaßnahmen stellen ein grundlegendes Instrument im italienischen Rechtsarsenal dar, um die organisierte Kriminalität zu bekämpfen und illegale Ressourcen zu entziehen. Ihre Anwendung wirft jedoch oft komplexe Fragen auf, insbesondere wenn die Rechte Dritter betroffen sind, die Forderungen an den beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerten geltend machen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 29736 vom 26. August 2025 (eingereicht am 26.08.2025), unter dem Vorsitz von Dr. A. E. und mit Dr. M. R. als Berichterstatter, eine wichtige Klarstellung zur Verpflichtung zur vorherigen Anhörung der Beteiligten bei der Prüfung von Forderungen vorgenommen und die von der Angeklagten P. L. gegen die Entscheidung des Gerichts von Santa Maria Capua Vetere eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Das Gesetzesdekret Nr. 159 vom 6. September 2011, besser bekannt als Anti-Mafia-Kodex, regelt die persönlichen und vermögensrechtlichen Präventionsmaßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die als illegalen Ursprungs oder unverhältnismäßig im Verhältnis zum Einkommen des Betroffenen gelten. Ziel ist es, gefährlichen Personen die wirtschaftlichen Mittel zu entziehen, die als eigentlicher Motor krimineller Aktivitäten gelten. In diesem Zusammenhang regeln die Artikel 57, 58 und 59 des D.Lgs. 159/2011 das Verfahren zur Prüfung von Forderungen Dritter an beschlagnahmten Vermögenswerten, eine heikle Phase, in der das öffentliche Interesse an der Einziehung und der Schutz individueller Rechte abgewogen werden.
Die Prüfung von Forderungen ist ein entscheidender Moment: Der beauftragte Richter prüft die von den Gläubigern eingereichten Anträge, um festzustellen, ob ihre Rechte an den der Maßnahme unterliegenden Vermögenswerten befriedigt werden können. Oft entstehen Zweifel an der Notwendigkeit einer vorherigen Auseinandersetzung zwischen dem Richter und den Gläubigern vor der endgültigen Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung der Forderungen.
Die zentrale Frage, die der Oberste Kassationsgerichtshof im Urteil Nr. 29736/2025 behandelte, betraf genau die Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des beauftragten Richters mit den betroffenen Dritten im Rahmen der Prüfung von Forderungen. Das Gericht von Santa Maria Capua Vetere hatte einen Antrag zurückgewiesen, und die Berufung beim Kassationsgerichtshof betraf auch diesen prozessualen Punkt. Der Oberste Gerichtshof stellte einen klaren und prägnanten Grundsatz auf:
Im Bereich der vermögensrechtlichen Präventionsmaßnahmen ist dem beauftragten Richter im Rahmen der Prüfung von Forderungen keine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung der Beteiligten über die Gründe für die Zulassung, Ablehnung oder Vorzugsbehandlung von Forderungen auferlegt, da der volle rechtliche Gehörsgang auf das Verfahren zur Anfechtung des vollstreckbaren Bescheids über das Passivvermögen verschoben ist. (Sachverhalt, bei dem der beauftragte Richter es versäumt hatte, die Beteiligten im Voraus über Fragen zu informieren, die dann von Amts wegen im Bescheid festgestellt wurden).
Dieses Prinzip ist von grundlegender Bedeutung. Es legt fest, dass der beauftragte Richter nicht verpflichtet ist, sich vor einer Entscheidung über die Forderungen der Gläubiger mit ihnen auseinanderzusetzen. Mit anderen Worten, es besteht keine Verpflichtung für den Richter, die Gründe, die zur Zulassung, Ablehnung oder Gewährung eines Vorzugsrechts führen könnten, im Voraus zu erörtern. Der Gerichtshof betont, dass der