Grenzen der Anfechtbarkeit der Nichtigkeit wegen fehlender Übermittlung von Akten: Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts Nr. 25745 von 2025

In der komplexen und faszinierenden Welt des Strafprozessrechts stellen Nichtigkeitstatbestände einen entscheidenden Aspekt dar, der den Ausgang eines Verfahrens tiefgreifend beeinflussen kann. Die Rechtzeitigkeit, mit der diese geltend gemacht werden, ist oft ausschlaggebend. Zu diesem Thema hat sich das Oberste Kassationsgericht mit einer höchst relevanten Entscheidung geäußert, dem Urteil Nr. 25745 vom 30.04.2025 (eingereicht am 14.07.2025), unterzeichnet vom Präsidenten F. G. und dem Berichterstatter T. D., mit dem die Berufung des Angeklagten A. G. gegen das Urteil des Berufungsgerichts Neapel zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung liefert grundlegende Klarstellungen zu den Grenzen der Anfechtbarkeit einer bestimmten Kategorie von Nichtigkeitstatbeständen: jener, die sich aus der fehlenden vollständigen Übermittlung der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens an das Berufungsgericht ergeben.

Die Rechtsfrage: Nichtigkeit mittlerer Art und Weise und fehlende Aktenübermittlung

Der Kern der vom Obersten Gerichtshof behandelten Frage betrifft die sogenannten „Nichtigkeiten mittlerer Art und Weise“, die in den Artikeln 178 und 180 der Strafprozessordnung geregelt sind. Es handelt sich um Verfahrensmängel, die zwar nicht absolut sind (und daher in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens geltend gemacht werden können), aber auch nicht relativ sind (d.h. sie können geheilt werden, wenn sie nicht sofort geltend gemacht werden). Insbesondere konzentriert sich der vorliegende Fall auf die Nichtigkeit, die eintritt, wenn das Berufungsgericht die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vollständig erhält, eine wesentliche Voraussetzung für ein vollständig informierendes und rechtmäßiges Berufungsverfahren, wie in Artikel 590 c.p.p. vorgesehen.

Die fehlende Übermittlung der Akten kann das Recht auf Verteidigung und die korrekte Bildung des Berufungsurteils beeinträchtigen. Wie bei allen Nichtigkeiten gibt es jedoch auch hier eine Frist, innerhalb derer sie geltend gemacht werden können, andernfalls werden sie unwirksam. Und genau diese Grenze hat das Kassationsgericht festgelegt.

Die Position des Obersten Gerichts: Eine unüberwindbare Grenze

Das zu kommentierende Urteil verankert mit seiner Leitsatzbestimmung einen bereits gefestigten Grundsatz, der jedoch ständige Aufmerksamkeit von den Rechtsanwendern verdient. Das Gericht hat entschieden, dass:

Im Hinblick auf Rechtsmittel kann die Nichtigkeit mittlerer Art und Weise, die sich aus der fehlenden vollständigen Übermittlung der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens an das Berufungsgericht ergibt, nicht nach der Verkündung des abschließenden Urteils des Rechtszugs, in dem sie eingetreten ist, geltend gemacht werden und ist daher nicht erstmals mit der Kassationsbeschwerde anfechtbar.

Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass, wenn während des Berufungsverfahrens eine Nichtigkeit aufgrund der Unvollständigkeit oder fehlenden Übermittlung der erstinstanzlichen Akten eintritt, der Angeklagte oder seine Verteidigung verpflichtet ist, diesen Mangel zu rügen, bevor das Berufungsgericht sein Urteil verkündet. Wenn sie dies zu diesem Zeitpunkt nicht tun, verlieren sie die Möglichkeit, die Frage erstmals mit der Kassationsbeschwerde zu erheben. Das Kassationsgericht kann nämlich nicht der erste Richter sein, der eine Nichtigkeit feststellt und darüber entscheidet, die in einem früheren Rechtszug hätte beanstandet werden müssen. Dieser Grundsatz zielt darauf ab, die prozessuale Stabilität zu gewährleisten und zu verhindern, dass leicht feststellbare Mängel

Anwaltskanzlei Bianucci