Bande criminali vs. Mittäterschaft bei fortgesetzter Tat: Kassationsgerichtshof klärt mit Urteil Nr. 28651/2024

Im Strafrecht ist die Unterscheidung ähnlicher Tatbestände entscheidend. Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 28651 (veröffentlicht am 05.08.2025, Anhörung am 30.10.2024) die Grenze zwischen Bandenbildung (Art. 416 StGB) und Mittäterschaft bei fortgesetzter Tat (Art. 110 und 81 StGB) geklärt. Diese Entscheidung, die A. C. M. betrifft, ist entscheidend für das Verständnis der schwerwiegenden Folgen der Einstufung einer Gruppe als kriminelle Vereinigung.

Die Unterscheidung: Stabilität und unbestimmtes Programm

Die Unterscheidung wirkt sich auf Strafen und Bindung aus. Die Bandenbildung bestraft die Existenz des Vereins, nicht nur die Zweckdelikte. Das Urteil (Präsident G. F., Berichterstatter P. S.) konzentriert sich auf die Natur der kriminellen Vereinbarung.

Das Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Verbrechen der Bandenbildung und der Mittäterschaft bei fortgesetzter Tat ist der Charakter der kriminellen Vereinbarung, die für die Konstituierung des Tatbestands gemäß Art. 416 StGB stabil sein und auf die Schaffung oder Unterstützung einer kollektiven Struktur abzielen muss, die zur Verwirklichung eines unbestimmten kriminellen Programms geeignet ist, das von den Beteiligten geteilt wird, wobei die assoziative Bindung auch nach der Begehung der einzelnen Straftaten fortbesteht. (In der Begründung hat das Gericht klargestellt, dass die Kategorie der assoziativen Verbrechen von der Mittäterschaft bei fortgesetzter Tat getrennt ist, da bei letzterer das kriminelle Programm in jedem Fall bestimmt ist, wenn auch in gemilderter Form, da es sich auf eine Vielzahl von Handlungen bezieht, die alle Teil desselben Plans sind).

Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass die Vereinbarung "stabil" sein und auf eine "kollektive Struktur" mit einem "unbestimmten kriminellen Programm" abzielen muss. Dies impliziert eine dauerhafte Organisation für nicht vorbestimmte Straftaten mit einer anhaltenden Bindung. Bei der Mittäterschaft bei fortgesetzter Tat ist das Programm "bestimmt", beschränkt auf bereits vorgesehene Handlungen.

Schlüsselkriterien und rechtliche Implikationen

Der Oberste Gerichtshof hat Schlüsselkriterien mit wichtigen Implikationen dargelegt:

  • **Stabilität der Vereinbarung:** Dauerhafte Bindung.
  • **Unbestimmtes kriminelles Programm:** Ausgerichtet auf eine unbestimmte Anzahl von Straftaten.
  • **Kollektive Struktur:** Organisation mit Rollen.
  • **Fortbestand der Bindung:** Die Verbindung zwischen den Mitgliedern bleibt bestehen.

Diese Kriterien sind entscheidend. Die Bandenbildung zieht strengere Strafen und wirksame Ermittlungsinstrumente nach sich. Die Verteidigung muss die Abwesenheit der assoziativen Kriterien nachweisen, um die Handlung auf die weniger schwere Mittäterschaft bei fortgesetzter Tat zurückzuführen. Das Urteil Nr. 28651/2024 bietet eine klare Orientierung für Legalität und Bestimmtheit.

Schlussfolgerungen: Klarheit für die Justiz

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr. 28651/2024 ist ein wesentlicher Bezugspunkt für die Anwendung der Art. 416, 110 und 81 StGB. Sie bewertet die Art der Vereinbarung und die Struktur des Vereins und stellt klar, dass nicht jede Gruppe von Straftaten eine kriminelle Vereinigung darstellt. Klarheit ist entscheidend für eine gerechte und verhältnismäßige Justiz.

Anwaltskanzlei Bianucci