Urteil Nr. 15220/2025 des Kassationsgerichtshofs: Befugnisse des Staatsanwalts nach Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit

Mit der Entscheidung Nr. 15220 vom 19. Februar 2025 (eingereicht am 17. April 2025) hat die Vierte Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs – Vorsitzender S. D., Berichterstatter und Verfasser F. A. – die Entscheidung des Schwurgerichtshofs von Neapel vom 26. Juni 2024 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Fall, in dem der Schweizer Unternehmer S. S. E. angeklagt war, bietet Anlass zur Reflexion über die Befugnisse des Staatsanwalts, der nach einer Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit gemäß Art. 23 StPO die Akten „erhält“, insbesondere über die Möglichkeit, die rechtliche Qualifizierung der Tat bei erneuter Strafverfolgung zu ändern.

Der Prozessverlauf und die Frage der Zuständigkeit

Der Prozess geht auf einen Fall von fahrlässiger Tötung (Art. 589 StGB) zurück, der mit der Exposition gegenüber Asbestfasern zusammenhängt. In erster Instanz erklärte sich das zuständige Gericht für örtlich unzuständig und leitete die Akten an die als zuständig erachtete Staatsanwaltschaft weiter. Diese qualifizierte die Tat bei der erneuten Strafverfolgung neu und klagte unter anderem mehrfache fahrlässige Körperverletzung (Art. 590 StGB) an. Diese Entscheidung wurde in der Berufung von der Verteidigung beanstandet, die die Nichtigkeit des neuen Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Abweichung vom ursprünglichen Antrag geltend machte.

Der aufgestellte Rechtsgrundsatz

Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit ist der Staatsanwalt, dem die Prozessakten nach einer Entscheidung über die Unzuständigkeit übermittelt werden, berechtigt, die Taten bei erneuter Strafverfolgung anders zu qualifizieren als in der Entscheidung, da die Entscheidung über die Zuständigkeit nur hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts präklusive Wirkung hat. (Sachverhalt, in dem das Gericht den geltend gemachten Nichtigkeitseinwand der Berufungsentscheidung als Folge der Nichtigkeit des früheren Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens verneinte, in einem Fall, in dem der Staatsanwalt bei der erneuten Einleitung der Strafverfolgung den Taten eine andere rechtliche Qualifizierung zuwies).

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die früheren Entscheidungen Nr. 29196/2017, Nr. 39701/2009 und Nr. 41342/2006 bekräftigt, dass die Entscheidung über die Unzuständigkeit nur die Bestimmung des Gerichts betrifft und weder die Anklage noch die Strafverfolgung festschreibt. Daraus folgt, dass der empfangende Staatsanwalt die Akten in voller Autonomie neu prüfen und eine auch qualitativ andere Anklage formulieren kann, sofern dies im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Verteidigung (Art. 521, 522 StPO) steht.

Praktische Auswirkungen für Verteidigung und Anklage

Die Entscheidung bietet relevante operative Anhaltspunkte:

  • Für die Staatsanwaltschaft: Möglichkeit, die Anklage aufgrund neuer Elemente zu korrigieren oder zu erweitern, ohne die Einrede der Nichtigkeit befürchten zu müssen.
  • Für die Verteidigung: Aufmerksamkeit für mögliche neue Anklagepunkte; Nützlichkeit der Geltendmachung einer verlängerten Ladungsfrist bei wesentlicher Änderung der Anklage.
  • Für das Gericht: Pflicht zur Überprüfung, ob die Neukalifizierung den Widerspruch nicht beeinträchtigt und ob die Zuständigkeitsrüge nicht dazu dient, die Anklage zu „verfestigen“.

Systematisch harmonisiert die Entscheidung die Art. 22-23 StPO mit Art. 521 Abs. 2 StPO und bestätigt die klare Unterscheidung zwischen Zuständigkeit (die das Gericht bestimmt) und Anklage (die im Ermessen des Staatsanwalts verbleibt).

Schlussfolgerungen

Der Kassationsgerichtshof klärt mit dem Urteil Nr. 15220/2025 endgültig, dass die präklusive Wirkung der Feststellung der Unzuständigkeit nur die Wahl des Gerichts betrifft, nicht aber die „Form“ der Anklage. Dies ist eine Klarstellung von großer praktischer Bedeutung: Sie vermeidet unnötige Prozessduplikationen und stärkt das Prinzip der Prozessökonomie, während die Rechte der Verteidigung unberührt bleiben. Die Beteiligten – Staatsanwälte und Rechtsanwälte – sind daher aufgerufen, ihre prozessrechtlichen und strafrechtlichen Strategien und Einwände im Lichte dieser soliden Rechtsprechung zu kalibrieren.

Anwaltskanzlei Bianucci