Mit der Entscheidung Nr. 13292 vom 17. Dezember 2024 (eingereicht am 7. April 2025) äußert sich der Oberste Kassationsgerichtshof erneut zur Abgrenzung zwischen einfachem Diebstahl und erschwertem Diebstahl gemäß Art. 625 Abs. 1 Nr. 7 StGB, wenn die entwendete "Sache" für einen öffentlichen Dienst bestimmt ist. Anlassfall ist der Fall von C. B., der wegen des Diebstahls mehrerer Behälter zur Sammlung von Altölen verurteilt wurde. Der folgende Kommentar soll die Gründe des Obersten Gerichtshofs und die praktischen Auswirkungen für Betreiber und Bürger klar und verständlich erläutern.
Die in Art. 625 Abs. 1 Nr. 7 StGB vorgesehene Verschärfung gilt, wenn die entwendete Sache "für öffentliche Dienste, Nutzungen, Verteidigung oder Ehrfurcht bestimmt" ist. Das Umwelt-Einheitsgesetz (D.lgs. 152/2006) vervollständigt den Rahmen, indem es in Art. 177 festlegt, dass die Abfallbewirtschaftung auf die Wahrung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt abzielt, wahre öffentliche Interessen verfassungsrechtlichen Ranges (Art. 9 und 32 GG).
Der Angeklagte argumentierte, dass die Behälter einer privaten Gesellschaft gehörten und daher die Verschärfung nicht greifen könne. Das Bezirksgericht von Ancona hatte diese These bereits zurückgewiesen, eine Entscheidung, die nun vom Obersten Kassationsgerichtshof bestätigt wurde. Für die Richter zählt die funktionale Bestimmung des Gutes und nicht die formale Eigentümerschaft: Wenn die Sammlung von Altölen im Rahmen einer Konzession oder eines Auftrags erfolgt, bleibt der Dienst öffentlich.
Die Unterschlagung von Altölbehältern, auch wenn sie im Eigentum von Privatpersonen stehen, die im Rahmen von Aufträgen oder Konzessionen tätig sind, stellt ein Verbrechen des Diebstahls dar, das durch die Bestimmung der "Sache" zum öffentlichen Dienst erschwert wird, da die Sammlung derselben einen öffentlichen Dienst betrifft, der im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung steht und auf die Wahrung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt abzielt.
Kommentar: Die Leitsatz hebt zwei Kernpunkte hervor: Erstens hat das Konzept der "Bestimmung" Vorrang vor dem Eigentum; zweitens wird die Bewirtschaftung von Altölen als öffentlich betrachtet, da sie sich direkt auf die kollektive Gesundheit und das Ökosystem auswirkt. Der Diebstahl schädigt somit nicht nur das Vermögen des Eigentümers, sondern vor allem das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle.
Der Oberste Kassationsgerichtshof schließt sich früheren Entscheidungen an (Cass. 29538/2023, 2505/2024, 9611/2025) und festigt eine Ausrichtung auf fortgeschrittenen Umweltschutz. Daraus ergeben sich konkrete Auswirkungen:
Das Urteil Nr. 13292/2024 bekräftigt, dass sich die Auslegungsrichtung des Strafgerichts auf die Wahrung kollektiver Interessen von vorrangiger Bedeutung orientiert. Wenn die "Sache" ein Instrument eines für die Gemeinschaft wesentlichen Dienstes ist – wie die Bewirtschaftung von Altölen –, wird die Hand des Gesetzgebers schwerer. Für beauftragte Unternehmen ist dies ein Garantiesignal; für die Bürger eine Mahnung über die Schwere scheinbar "kleiner", aber potenziell schädlicher Handlungen für die Umwelt und die Gesundheit aller.