Das Urteil Nr. 47700 vom 30. Dezember 2024, erlassen vom Berufungsgericht Brescia, stellt eine wichtige Klarstellung zu den Auslieferungsverfahren im Zusammenhang mit dem europäischen Haftbefehl dar. Insbesondere hat sich das Gericht zur Aufforderung zur Zustimmung zur nachträglichen Auslieferung einer bereits überstellten Person gemäß Art. 31-bis des Gesetzes Nr. 69 von 2005 geäußert. Dieser Artikel ist entscheidend für das Verständnis der Modalitäten, mit denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Strafrecht kooperieren können.
Nach dem Urteil muss die Aufforderung der Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaates, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die Zustimmung zur Auslieferung an ein Drittland erteilt, spezifischen Verfahren folgen. Insbesondere hat sich das Gericht auf Art. 39 des Gesetzes Nr. 69 von 2005 bezogen, der festlegt, dass diese Aufforderung den in den Artikeln 710 und 711 der italienischen Strafprozessordnung vorgesehenen Auslieferungsverfahren unterliegt.
Diese Unterscheidung ist von grundlegender Bedeutung, da sie die Modalitäten bestimmt, mit denen die Behörden interagieren und zusammenarbeiten müssen, während gleichzeitig die Grundrechte der beteiligten Person gewährleistet werden.
Das vorliegende Urteil beleuchtet die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere im Bereich der Strafjustiz. Das Berufungsgericht Brescia hat bekräftigt, dass die Aufforderung zur Zustimmung zur Auslieferung nicht als Hindernis, sondern als notwendiger Schritt zur Gewährleistung der Legalität und der öffentlichen Ordnung auch über die nationalen Grenzen hinaus betrachtet werden sollte.
Europäischer Haftbefehl - Aufforderung zur Zustimmung zur nachträglichen Auslieferung des Überstellten an ein Drittland gemäß Art. 31-bis Gesetz Nr. 69 von 2005 - Anwendbares Verfahren - Angabe. Im Bereich des europäischen Haftbefehls unterliegt die Aufforderung der Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaates, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die gemäß Art. 31-bis des Gesetzes Nr. 69 vom 22. April 2005 vorgesehene Zustimmung zur Auslieferung der überstellten Person an ein Drittland erteilt, gemäß dem dispositivem Recht des Art. 39 desselben Gesetzes dem Verfahren, das für die Auslieferung in den Artikeln 710 und 711 der Strafprozessordnung festgelegt ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 47700 vom 30. Dezember 2024 einen bedeutenden Schritt in Richtung einer effektiveren Koordinierung der strafrechtlichen Politik zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellt. Die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Verfahren in Italien, in Kombination mit den europäischen Bestimmungen, gewährleistet den Schutz der Rechte der beteiligten Personen und fördert eine gerechtere und transparentere Justiz.