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Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichts, Abt. III, Ord. Nr. 15244 von 2024: Haftung für Schäden, die durch streunende Tiere verursacht werden. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Zivilsektion III, Beschluss Nr. 15244 von 2024: Haftung für Schäden durch streunende Tiere

Der jüngste Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 15244 vom 31. Mai 2024 liefert wichtige Denkanstöße zur zivilrechtlichen Haftung bei Schäden, die durch streunende Tiere verursacht werden. Der analysierte Fall betrifft die Gemeinde Vitulano und die lokale Gesundheitsbehörde (ASL) von B und beleuchtet die rechtlichen Komplexitäten im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Streunertums und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen Einrichtungen.

Der vorliegende Fall

A.A. und B.B. verklagten die ASL von B nach einem Verkehrsunfall, der durch einen streunenden Hund verursacht wurde. Der Fahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug, als er versuchte, dem Tier auszuweichen, und erlitt schwere Verletzungen und Sachschäden. In erster Instanz wies das Gericht von Benevento die alleinige Verantwortung der Gemeinde Vitulano zu, die daraufhin die Entscheidung anfocht und die Verantwortung der ASL auf der Grundlage des regionalen Gesetzes zur Verhinderung des Streunertums geltend machte.

Die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch streunende Hunde verursacht werden, liegt ausschließlich bei der Einrichtung, der die regionalen Gesetze die Aufgabe der Ergreifung und Verwahrung dieser Tiere übertragen.

Vom Gericht festgelegte Rechtsgrundsätze

Der Oberste Kassationsgerichtshof gab der Hauptbeschwerde der Gemeinde statt und stellte fest, dass das Gesetz Nr. 16 von 2001 der Region Kampanien der ASL eindeutig die Verantwortung für die Ergreifung und Verwahrung streunender Tiere überträgt. Daher erwies sich die gesamtschuldnerische Verurteilung der Gemeinde und der ASL als fehlerhaft, da keine aktive oder passive Handlung der Gemeinde vorlag, die eine solche Haftung rechtfertigen könnte. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit früheren Rechtsprechungen, wie dem Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 3737 von 2023, das die ausschließliche Haftung der ASL in ähnlichen Fällen klargestellt hat.

  • Ausschließliche zivilrechtliche Haftung der ASL für Schäden durch streunende Tiere
  • Relevanz des regionalen Gesetzes zur Verhinderung des Streunertums
  • Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung der Gemeinde

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 15244 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klärung in der Frage der zivilrechtlichen Haftung für Schäden dar, die durch streunende Tiere verursacht werden. Es unterstreicht den Grundsatz, dass die Haftung bei der Einrichtung liegt, die vom Gesetz ausdrücklich für die Bekämpfung des Streunertums zuständig ist, in diesem Fall die ASL. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Institutionen diese Grundsätze einhalten, um eine wirksame und verantwortungsvolle Bewältigung des Streunerproblems zu gewährleisten und Verwirrung und Zuständigkeitskonflikte zwischen öffentlichen Einrichtungen zu vermeiden. Die Klarheit der Vorschriften und die korrekte Zuweisung der Verantwortlichkeiten sind unerlässlich, um die Rechte der Bürger zu schützen und eine angemessene Entschädigung im Schadensfall zu gewährleisten.

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