Das Urteil Nr. 10817 von 2016 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen juristischen Eingriff im Bereich der internationalen Kindesentführung dar. Die zentrale Frage betrifft die Rückkehr zweier Minderjähriger nach Ungarn, nachdem sie einen Urlaub bei ihrem Vater in Italien verbracht hatten. Die Mutter, T. M., beantragte die Rückführung der Minderjährigen, doch das Gericht lehnte den Antrag ab und hob das potenzielle psychische Leid für die Kinder hervor.
Der Fall hat seinen Ursprung in einem Dekret des Gerichts für Minderjährige von Brescia, das nach Prüfung der Umstände entschied, dass die Rückführung nicht im Interesse der Minderjährigen sei. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Rückkehr nach Ungarn aufgrund des Verhaltens der Mutter, das als gewalttätig und strafend wahrgenommen wurde, schwere Störungen ihres psycho-affektiven Gleichgewichts verursachen könnte.
Der Grundsatz des "Best Interest of the Child" bleibt bei Entscheidungen über die Entführung Minderjähriger von grundlegender Bedeutung.
Die Mutter legte Berufung ein und rügte die Verletzung von Verfahrens- und Konventionsnormen. Das Gericht betonte jedoch, dass die Begründung des Gerichts angemessen und vollständig sei und alle Aspekte des Falles sorgfältig geprüft worden seien. Insbesondere berücksichtigte der Richter die Aussagen der Minderjährigen, deren Widerstand gegen die Rückkehr und die psychologischen Berichte, die das Risiko physischer und psychischer Schäden aufzeigten.
Das Urteil Cass. Civ. Nr. 10817 von 2016 bekräftigt die Bedeutung der Berücksichtigung des psychischen Wohlergehens von Minderjährigen in Sorgerechts- und internationalen Entführungsfällen. Die Analyse des Falls unterstreicht die zentrale Rolle des Grundsatzes des "Best Interest of the Child", der Entscheidungen in dieser Angelegenheit leiten muss. Die Bewertungen des erstinstanzlichen Richters wurden bestätigt, wobei die Notwendigkeit einer eingehenden Prüfung der Umstände, die das Wohlergehen der betroffenen Minderjährigen beeinflussen können, hervorgehoben wurde.