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Cass. pen., Sez. III, Urteil Nr. 530 von 2025: Überlegungen zur Verantwortung für unterlassene Abführung von Abzügen. | Anwaltskanzlei Bianucci

BGH Strafsache, Sektion III, Urteil Nr. 530 von 2025: Überlegungen zur Haftung für unterlassene Einbehaltung von Steuern

Das Urteil Nr. 530 des Obersten Kassationsgerichtshofs, das am 29. Oktober 2024 verkündet wurde, bietet bedeutende Anregungen zur strafrechtlichen Haftung für unterlassene Einbehaltung von Steuerabzügen. In diesem Fall wurde A.A., der Vorstandsvorsitzende eines Unternehmens, wegen Nichtabführung der geschuldeten Abzüge auf die an die Arbeitnehmer gezahlten Beträge verurteilt. Der Gerichtshof hob jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts von Turin auf und hob einige kritische Punkte in Bezug auf den Beweis und die Formulierung der Anklage hervor.

Kontext des Urteils und die Anfechtungen

Das Berufungsgericht hatte die Verurteilung von A.A. wegen Nichtabführung von Steuereinbehalten in Höhe von über 150.000 Euro bestätigt. Die Verteidigung erhob jedoch verschiedene Einwände, darunter die Nichtigkeit des Vorladungsbefehls und das Fehlen von Beweisen für die Ausstellung der Bescheinigungen an die Arbeitnehmer. Der Oberste Kassationsgerichtshof gab dem Rechtsmittelgrund bezüglich des Nachweises der Bescheinigungen statt und stellte fest, dass die Übermittlung der Dokumentation an die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) nicht der Zustellung der Bescheinigungen an die Arbeitnehmer gleichkam.

Der Oberste Kassationsgerichtshof hielt es für unerlässlich, dass der Nachweis der Ausstellung der Bescheinigungen an die Arbeitnehmer für die Begründung des Straftatbestands der unterlassenen Einbehaltung von Steuern erbracht wird.

Die Frage der Bescheinigungen und der Nachweis der Straftat

Ein entscheidender Aspekt des Urteils betrifft die Notwendigkeit, nachzuweisen, dass die Steuereinbehalte tatsächlich bescheinigt und den Arbeitnehmern ausgehändigt wurden. Der Gerichtshof bekräftigte, dass die elektronische Übermittlung der Bescheinigungen keine bilaterale Beziehung begründet, die für den Nachweis ihrer Ausstellung erforderlich ist. Tatsächlich verlangt das Gesetz, dass die Arbeitgeber die Bescheinigungen physisch an die Arbeitnehmer aushändigen, und es reicht nicht aus, dass diese an die italienische Steuerbehörde übermittelt werden. Dies unterstreicht einen grundlegenden Aspekt der steuer- und strafrechtlichen Disziplin: Der Beweis ist für die Begründung einer Straftat, in diesem Fall der unterlassenen Einbehaltung von Steuern, unerlässlich.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 530 von 2025 stellt eine wichtige Gelegenheit dar, über die Notwendigkeit konkreter Beweise im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Haftung für Steuerdelikte nachzudenken. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung eine klare Grenze zwischen den für die Begründung der Straftat erforderlichen Beweismitteln und den Verwaltungsverfahren gezogen. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Verwaltung der Steuerbescheinigungen durch die Arbeitgeber sowie die Notwendigkeit einer angemessenen Verteidigung, um ungerechtfertigte Verurteilungen zu vermeiden.

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