Das Thema der Klassifizierung von innerstädtischen Straßen innerhalb von bewohnten Gebieten ist von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltungen. Die Verordnung Nr. 17668 vom 26. Juni 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine bedeutende Auslegung der einschlägigen Vorschriften und klärt die notwendigen Bedingungen, damit eine Straße als kommunal gelten kann.
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 285 von 1992 sind innerstädtische Straßen in bewohnten Gebieten immer kommunal, es sei denn, es handelt sich um Abschnitte von Staats-, Regional- oder Provinzstraßen in Gebieten mit weniger als zehntausend Einwohnern. Dies bedeutet, dass für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über dieser Schwelle die Zuständigkeit für die Verwaltung und Instandhaltung der Straßen bei der lokalen Gebietskörperschaft liegt.
Klassifizierung von Straßen – Innerstädtische Straßen in bewohnten Gebieten – Natur einer kommunalen Straße – Begründbarkeit – Bedingungen – Einwohnerzahl über zehntausend – Notwendigkeit – Folgen – Identifizierung – Kriterien. Gemäß Art. 2 Abs. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 285 von 1992 sind die innerstädtischen Straßen gemäß den Buchstaben D), E) und F) desselben Artikels immer kommunal, wenn sie sich innerhalb von bewohnten Gebieten befinden, mit Ausnahme der inneren Abschnitte von Staats-, Regional- oder Provinzstraßen, die bewohnte Gebiete mit einer Einwohnerzahl von nicht mehr als zehntausend Einwohnern durchqueren; daraus folgt, dass zur Bestimmung der Eigentümerbehörde einer Straße, die in einem bewohnten Gebiet einer Gemeinde liegt, die bloße topografische Angabe nicht ausreicht, sondern es ist notwendig festzustellen, ob die Gemeinde eine Einwohnerzahl von mehr oder weniger als zehntausend hat.
Dieses Urteil klärt nicht nur die Frage der Straßenklassifizierung, sondern setzt auch einen wichtigen Präzedenzfall in der Rechtsprechung. Es unterstreicht, dass zur Bestimmung des Eigentums an einer Straße nicht nur der rein topografische Aspekt berücksichtigt werden darf, sondern dass die Einwohnerzahl der Gemeinde wesentlich ist. Auf diese Weise stellt das Gericht sicher, dass die Zuständigkeiten klar zugewiesen werden und Mehrdeutigkeiten vermieden werden, die zu Rechtsstreitigkeiten führen könnten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 17668 von 2024 einen Schritt nach vorn bei der Festlegung der kommunalen Zuständigkeiten für die Verwaltung innerstädtischer Straßen darstellt. Sie liefert klare Leitlinien für die lokalen Gebietskörperschaften und legt präzise Kriterien fest, die befolgt werden müssen, und trägt so zu mehr Klarheit im Straßenverkehrsrecht bei. Es ist unerlässlich, dass die Gemeinden diese Hinweise zur Kenntnis nehmen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Straßen und der Dienstleistungen für die Bürger zu gewährleisten.