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Kommentar zur Verfügung Nr. 16039 von 2024: Gerechte Entschädigung und Wiederaufnahmeverfahren. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zur Verordnung Nr. 16039 von 2024: Angemessene Entschädigung und Berufungsverfahren

Die jüngste Verordnung Nr. 16039 vom 10. Juni 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet bedeutende Einblicke in die angemessene Entschädigung im Rahmen von Berufungsverfahren. Diese Entscheidung fügt sich in eine wichtige juristische Debatte ein, nämlich die der angemessenen Dauer von Gerichtsverfahren, ein Grundsatz, der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

Der rechtliche Rahmen

Gemäß der betreffenden Verordnung kann das Recht auf angemessene Entschädigung gemäß Gesetz Nr. 89 von 2001 nicht automatisch anerkannt werden. Tatsächlich muss die antragstellende Partei einen Antrag auf Entscheidung stellen, indem sie das Beschleunigungsverfahren gemäß Artikel 281-sexies der Zivilprozessordnung nutzt. Dieser Artikel, der gemäß Artikel 352 Absatz 6 der Zivilprozessordnung anwendbar ist, unterstreicht die Bedeutung eines aktiven und kooperativen Verhaltens der am Verfahren beteiligten Parteien.

Angemessene Entschädigung im Berufungsverfahren gegen das Berufungsurteil - Voraussetzungen - Einleitung des Beschleunigungsverfahrens gemäß Art. 281 sexies ZPO, anwendbar gemäß Art. 352 Abs. 6 ZPO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens - Modalitäten - Begriff gemäß Verfassungsgerichtsurteil Nr. 121 von 2021. Im Hinblick auf die angemessene Entschädigung für die unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens gegen das Berufungsurteil besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn kein Antrag auf Entscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß Art. 281-sexies ZPO gestellt wird - anwendbar gemäß letztem Absatz des Art. 352 ZPO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und als präventives Rechtsmittel gemäß Art. 1-ter, Abs. 1, des Gesetzes Nr. 89 von 2001 - da von der Partei, wie vom Verfassungsgericht im Urteil Nr. 121 von 2020 klargestellt, ein kooperatives Verhalten gegenüber dem Richter verlangt wird, dem ihre Bereitschaft zur Umstellung auf das vereinfachte Verfahren oder das konzentrierte Entscheidungsmodell mitgeteilt werden muss, und zwar zu einem Zeitpunkt, der potenziell geeignet ist, die Überschreitung der Frist für die angemessene Dauer des Verfahrens zu vermeiden, wobei es in die Zuständigkeit des Richters fällt, die Nutzbarkeit des anderen Entscheidungsmodells zu prüfen.

Kooperatives Verhalten und Verantwortung der Parteien

Ein entscheidender Aspekt, der in der Verordnung hervorgehoben wird, ist die Notwendigkeit eines kooperativen Verhaltens der am Verfahren beteiligten Parteien. Das Verfassungsgericht hat im Urteil Nr. 121 von 2020 klargestellt, dass es für die Parteien von grundlegender Bedeutung ist, ihre Bereitschaft zur Umstellung auf ein vereinfachtes Verfahren oder ein konzentriertes Entscheidungsmodell zu bekunden. Dieser Ansatz erleichtert nicht nur die Verfahrensführung, sondern trägt auch dazu bei, Situationen unangemessener Verfahrensdauer zu vermeiden.

  • Rechtzeitige Einreichung des Entscheidungsantrags
  • Aktive Zusammenarbeit mit dem Richter
  • Bereitschaft zur Änderung des Verfahrensmodells

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 16039 von 2024 einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem effizienteren Justizsystem darstellt, das die Rechte der Parteien achtet. Sie klärt, dass das Recht auf angemessene Entschädigung kein Automatismus ist, sondern ein aktives Engagement derjenigen erfordert, die an einem Berufungsverfahren beteiligt sind. Die Zusammenarbeit mit dem Richter erweist sich somit als grundlegend für die Gewährleistung der angemessenen Dauer von Gerichtsverfahren, ein Grundsatz, der nicht nur die Rechte der Bürger schützt, sondern auch die Effizienz des Rechtssystems als Ganzes unterstützt.

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