Die jüngste Verordnung Nr. 16052 vom 10. Juni 2024 des Berufungsgerichts Turin bietet bedeutende Einblicke in das empfindliche Gleichgewicht zwischen der Handlungsfähigkeit einer Person und den Beschränkungen, die durch die Beistandsverwaltung auferlegt werden. Dieses Urteil vertieft die Anwendbarkeit von Artikel 1722 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die Wirksamkeit von Vollmachten im Falle einer rechtlichen Handlungsunfähigkeit behandelt.
Die Beistandsverwaltung ist ein juristisches Instrument, das darauf abzielt, Personen zu schützen, die aus vorübergehenden oder dauerhaften Gründen ihre Angelegenheiten nicht selbstständig regeln können. Das Gericht hat betont, dass eine vom Begünstigten vor der Ernennung des Beistands erteilte Vollmacht in Bezug auf die Handlungen, für die das Vormundschaftsgericht Beschränkungen festgelegt hat, unwirksam wird. Dieses Prinzip ist von grundlegender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die eine handlungsunfähige Person betreffen, stets überwacht und kontrolliert werden.
Beistandsverwaltung – Anwendbarkeit von Art. 1722 ZGB – Nur für Handlungen, die vom Vormundschaftsgericht ausdrücklich angegeben werden – Begründung. Im Bereich der Beistandsverwaltung wird die Vollmacht, mit der der Begünstigte vor der Ernennung des Beistands diesem oder einem Dritten Vertretungsbefugnisse erteilt hat, gemäß Art. 1722 ZGB unwirksam, und zwar in Bezug auf die Handlungen, für die das Vormundschaftsgericht die für den Entmündigten und den beschränkt Geschäftsfähigen geltenden Beschränkungen und Fristenverluste erweitert hat, da der Zweck der Norm darin besteht, festzustellen, dass keine freiwillige Vollmacht weiterhin Wirkung entfalten kann, wenn und in dem Maße, in dem die Handlungsfähigkeit des Auftraggebers eingeschränkt wird.
Das vorliegende Urteil stellt klar, dass der Wille des Auftraggebers, der durch eine Vollmacht ausgedrückt wird, nicht Vorrang vor den Bestimmungen des Vormundschaftsgerichts haben kann. Dieser Aspekt ist von grundlegender Bedeutung, um Missbrauch zu vermeiden und den Schutz schutzbedürftiger Personen zu gewährleisten. Die Unwirksamkeit von Vollmachten, wie sie in Art. 1722 ZGB festgelegt ist, dient dem Schutz der Interessen des Begünstigten und der Wahrung seiner Würde und Autonomie, auch wenn er seine Willenserklärung nicht vollständig äußern kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 16052 von 2024 eine wichtige Mahnung darstellt, dass ein Gleichgewicht zwischen individueller Freiheit und rechtlichem Schutz erforderlich ist. Das Berufungsgericht Turin bekräftigt mit diesem Urteil, dass der Schutz von handlungsunfähigen Personen Vorrang vor jeder bestehenden Vollmacht hat. Dies stärkt nicht nur die Rolle des Vormundschaftsgerichts, sondern gewährleistet auch, dass jede im Namen einer schutzbedürftigen Person unternommene Maßnahme den Interessen dieser Person entspricht und somit ihre Würde und ihre Rechte wahrt.