Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Analyse des Urteils Nr. 27573 von 2023: Besitz von gefälschten Stempelmarken. | Anwaltskanzlei Bianucci

Analyse des Urteils Nr. 27573 vom 2023: Besitz gefälschter Stempelmarken

Das Urteil Nr. 27573 vom 16. Mai 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem Thema von erheblicher Bedeutung im Bereich der Straftaten gegen die öffentliche Glaubwürdigkeit, nämlich dem Besitz gefälschter Stempelmarken. Dieses Urteil liefert wichtige Klarstellungen zu den Kriterien, die zur Identifizierung der Typizität der strafbaren Tatbestände anzuwenden sind, und unterscheidet zwischen verschiedenen Kategorien von Straftaten, wobei die Verantwortlichkeiten des Täters hervorgehoben werden.

Der Normative Kontext

Das Verbrechen gemäß Artikel 459 des Strafgesetzbuches, in Verbindung mit Artikel 453 Absatz 1 Nr. 3, bestraft den Besitz gefälschter Stempelmarken. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass die Handlung des Besitzes solcher Werte ein schweres Verbrechen darstellt, im Vergleich zum weniger schweren Verbrechen gemäß Artikel 464, das sich mit der Fälschung im Allgemeinen befasst.

Verbrechen gemäß Artikel 459 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 453 Absatz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches - Besitz gefälschter Stempelmarken - Identifizierung - Kriterien. Die Handlung des Besitzes gefälschter Stempelmarken stellt das Verbrechen gemäß Artikel 459 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 453 Absatz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches dar und nicht das weniger schwere Verbrechen gemäß Artikel 464 des Strafgesetzbuches, da gemäß dem Verweis von Artikel 459 des Strafgesetzbuches auf die Bestimmung des vorhergehenden Artikels 453 - die nicht als bloßer Verweis "quoad poenam" verstanden werden kann - zur Identifizierung der Typizität des strafbaren Tatbestandes erforderlich ist, dass - sobald die Absprache, auch nur mittelbar, des Täters mit den Urhebern der Fälschung oder Veränderung nachgewiesen ist - auf den Inhalt der verwiesenen Bestimmung Bezug genommen wird.

Die Kriterien zur Identifizierung des Verbrechens

Das vorliegende Urteil stellt klar, dass für die Erfüllung des Verbrechens gemäß Artikel 459 der Nachweis der Absprache, auch nur mittelbar, des Täters mit den Urhebern der Fälschung unerlässlich ist. Dieser Aspekt ist entscheidend für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Die vom Gericht identifizierten Kriterien können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Besitz gefälschter Stempelmarken als strafbare Handlung.
  • Notwendigkeit des Nachweises der Absprache mit den Urhebern der Fälschung.
  • Verweis von Artikel 459 auf Artikel 453 zur Definition der Typizität des Verbrechens.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 27573 vom 2023 stellt einen wichtigen Schritt im Verständnis der rechtlichen Dynamiken im Zusammenhang mit dem Besitz gefälschter Stempelmarken dar. Die vom Obersten Kassationsgerichtshof gelieferte Klarstellung zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Tatbeständen unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Auslegung der Normen, um eine gerechte Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten. Das Wissen um die eigenen Rechte und Pflichten in diesem Bereich ist für jeden, der in Situationen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die öffentliche Glaubwürdigkeit verwickelt sein könnte, von grundlegender Bedeutung.

Anwaltskanzlei Bianucci