Das Urteil Nr. 48467 von 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt einen wichtigen Bezugspunkt in der italienischen Rechtsprechung zum Thema Auslieferung und Verteidigungsrechte dar. In diesem spezifischen Fall befasste sich der Gerichtshof mit der Frage der Nichtzustellung des Vorladungsbeschlusses, einem entscheidenden Element zur Gewährleistung der Achtung der Rechte der an einem Auslieferungsverfahren beteiligten Person.
Der vom Gerichtshof behandelte Sachverhalt betrifft den Angeklagten D. E., der sich in einer Auslieferungssituation befand. Das Berufungsgericht Bozen hatte den Auslieferungsantrag aufgehoben und hervorgehoben, dass der gemäß Artikel 704 Absatz 1 der Strafprozessordnung vorgesehene Vorladungsbeschluss nicht ordnungsgemäß erlassen und dem Auszuliefernden zugestellt worden war. Dieses Versäumnis führte zu einer absoluten und unbehebbaren Nichtigkeit, die sich direkt auf das Verteidigungsrecht des Angeklagten auswirkte.
Versäumnis und Nichtzustellung des gemäß Art. 704 Abs. 1 StPO vorgesehenen Vorladungsbeschlusses – Folgen – Absolute und unbehebbare Nichtigkeit. Im Hinblick auf die Auslieferung ins Ausland führt die mangelhafte ordnungsgemäße Erlassung und Zustellung des gemäß Art. 704 Abs. 1 StPO vorgesehenen Vorladungsbeschlusses an den Auszuliefernden, da die Ladung der Person, gegen die das Verfahren läuft, unterlassen wurde, zu einer absoluten Nichtigkeit zu führen, die das Verteidigungsrecht beeinträchtigt und weder durch die "aliunde" erworbene Kenntnis des Verhandlungstermins noch durch die Anwesenheit der Partei geheilt werden kann. (Sachverhalt, bei dem der Auszuliefernde lediglich eine Kanzleibekanntmachung für den zur Beratung über den Auslieferungsantrag angesetzten Termin erhalten hatte).
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Zustellungsverfahren im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens. Italienische und europäische Normen, einschließlich der Grundsätze des Völkerrechts, verlangen, dass jede an einem Gerichtsverfahren beteiligte Person die Möglichkeit hat, sich angemessen zu verteidigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 48467 von 2023 eine wichtige Erinnerung an die Einhaltung der Verfahrensnormen im Rahmen von Auslieferungsverfahren darstellt. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass die Nichtzustellung des Vorladungsbeschlusses nicht nur das Verteidigungsrecht beeinträchtigt, sondern auch zu einer Nichtigkeit führt, die nicht geheilt werden kann. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung, dass alle an einem Verfahren beteiligten Parteien Zugang zu einem fairen Verfahren haben und somit die Grundrechte jeder Person geschützt werden.