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Kommentar zu Urteil Nr. 50062 von 2023: Vergleich im Berufungsverfahren und Grenzen der Revision. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 50062 von 2023: Berufungsvereinbarung und Grenzen der Kassationsbeschwerde

Das jüngste Urteil Nr. 50062 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Reflexion über die Grenzen der Kassationsbeschwerde im Falle einer Berufungsvereinbarung. Insbesondere klärt die Entscheidung, dass in Fällen einer Vereinbarung gemäß Art. 599-bis der Strafprozessordnung eine Beschwerde, die bereits verzichtete Gründe wieder aufgreift, unzulässig ist, einschließlich derjenigen, die sich auf Fragen der verfassungsrechtlichen Legitimität beziehen.

Die Bedeutung der Berufungsvereinbarung

Die Berufungsvereinbarung stellt eine Einigung zwischen den Parteien dar, die es ermöglicht, die Streitigkeit einvernehmlich zu beenden und somit die Dauer und Unsicherheiten des Verfahrens zu verkürzen. Wie jedoch im vorliegenden Urteil festgelegt, hat eine solche Vereinbarung erhebliche Folgen für die Berufungsrechte. Insbesondere hat der Gerichtshof betont, dass die Vereinbarung die Möglichkeit einschränkt, Gründe, auf die verzichtet wurde, in der Rechtslegitimitätsprüfung anzufechten.

Die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität

Berufungsvereinbarung – Zulässige Gründe – Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität – Ausschluss – Sachverhalt. Gegen das Urteil, das nach einer Berufungsvereinbarung gemäß Art. 599-bis StPO ergangen ist, ist die Kassationsbeschwerde unzulässig, mit der Beschwerden bezüglich der verzichteten Gründe wieder aufgegriffen werden, einschließlich derjenigen, die sich auf Fragen der verfassungsrechtlichen Legitimität beziehen, außer im Falle der Verhängung einer rechtswidrigen Strafe, da die Parteivereinbarung die Prüfung des Rechtslegitimitätsrichters auf die nicht verzichteten Gründe beschränkt. (Sachverhalt, bei dem der verzichtete Berufungsgrund, der sich auf die verfassungsrechtliche Ausnahme des Sonderabschlags gemäß Art. 452-decies StGB bezieht, den Verzicht auf eine günstigere Sanktion als die vereinbarte zur Folge hatte).

Dieser Abschnitt hebt hervor, wie im Falle eines Verzichts auf Berufungsgründe verfassungsrechtliche Fragen nicht mehr aufgegriffen werden können, es sei denn, es handelt sich um eine rechtswidrige Strafe. Dies impliziert eine Reflexion über die bewusste Wahl der Parteien: Die Annahme einer strengeren Sanktion bedeutet den Verzicht auf potenzielle Vorteile, und diese Wahl muss sorgfältig abgewogen werden.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend unterstreicht das Urteil Nr. 50062 von 2023 die Bedeutung des Bewusstseins bei prozessualen Entscheidungen, insbesondere im Kontext von Berufungsvereinbarungen. Die Parteien müssen bereit sein, auf bestimmte Rechte zu verzichten, in dem Wissen, dass solche Verzichte zukünftige Anfechtungen, einschließlich solcher verfassungsrechtlicher Natur, ausschließen können. Dieser Aspekt wird für Anwälte und Rechtsassistenten entscheidend, die ihre Mandanten bei strategischen und informierten Entscheidungen begleiten müssen, wobei die potenziellen rechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen sind.

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