Das jüngste Urteil Nr. 16111 von 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet wichtige Klarstellungen zur Konfiguration des Insolvenzbetrugs durch vorsätzliche Handlungen. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass zum Nachweis dieser Tatbestandsmerkmale kein spezifischer Vorsatz erforderlich ist, sondern ein allgemeiner Vorsatz ausreicht, d. h. die Kenntnis der einzelnen Handlungen und die Vorhersehbarkeit des Zusammenbruchs als Folge von pflichtwidrigem Verhalten.
Das italienische Insolvenzrecht, insbesondere Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe 2, legt die Grundlagen für die Konfiguration des Insolvenzbetrugs fest. Das Verfassungsgericht und die gefestigte Rechtsprechung haben zur Ausgestaltung des aktuellen rechtlichen Rahmens beigetragen. Das vorliegende Urteil reiht sich in eine bereits von früheren Entscheidungen, wie denen Nr. 12945 von 2020 und Nr. 19101 von 2004, gezogene Linie ein, die sich mit der Thematik des Vorsatzes im Zusammenhang mit vorsätzlichen Handlungen befasst haben.
Insolvenzbetrug durch vorsätzliche Handlungen – Psychologisches Element – Allgemeiner Vorsatz bezüglich der einzelnen Handlungen und Vorhersehbarkeit des Zusammenbruchs als Folge pflichtwidrigen Verhaltens – Ausreichend – Vorsätzliche Verursachung des Konkurses – Spezifischer Vorsatz – Erforderlich – Sachverhalt. Zur Konfigurierbarkeit des Insolvenzbetrugs durch vorsätzliche Handlungen muss nicht der spezifische Vorsatz zur Verursachung des Konkurses nachgewiesen werden, sondern nur der allgemeine Vorsatz, d. h. das Bewusstsein und der Wille der einzelnen Handlungen und die Vorhersehbarkeit des Zusammenbruchs als Folge pflichtwidrigen Verhaltens. (Im vorliegenden Fall: systematisches und fortgesetztes Versäumnis steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, Ergebnis einer bewussten Managemententscheidung).
Das Konzept des allgemeinen Vorsatzes bezieht sich auf das Bewusstsein und den Willen des Angeklagten in Bezug auf die durchgeführten Handlungen und deren Fortdauer im Laufe der Zeit. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer auch dann für den Insolvenzbetrug haftbar gemacht werden kann, wenn keine direkte Absicht zur Verursachung des Scheiterns des Unternehmens vorliegt, sofern nachgewiesen wird, dass seine Handlungen zur Schaffung einer vorhersehbaren Zusammenbruchssituation beigetragen haben.
Die praktischen Auswirkungen dieses Urteils sind für alle Unternehmer und Fachleute des Sektors von Bedeutung. Es ist unerlässlich, dass Managemententscheidungen von Korrektheit und Transparenz geprägt sind und Verhaltensweisen vermieden werden, die zu steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Versäumnissen führen können. Das Bewusstsein für diese Verantwortlichkeiten ist entscheidend, um schwerwiegende rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 16111 von 2024 einen wichtigen Schritt bei der Definition der strafrechtlichen Verantwortung im Falle eines Insolvenzbetrugs darstellt und die zentrale Bedeutung des allgemeinen Vorsatzes und die Notwendigkeit einer transparenten Unternehmensführung hervorhebt.