Das jüngste Urteil Nr. 16412 vom 21. Februar 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs, hinterlegt am 19. April 2024, bietet eine wichtige Reflexion über das Thema der Strafanzeige und des Beitritts als Zivilpartei und klärt einige grundlegende Aspekte des Willens, eine Person strafrechtlich zu verfolgen. Die Entscheidung fügt sich in einen komplexen rechtlichen Kontext ein, in dem sich die Dynamiken zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Klage häufig überschneiden und für Anzeigeerstatter und Anwälte mögliche Mehrdeutigkeiten schaffen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass "die Erklärung des Anzeigeerstatters, sich nicht als Zivilpartei anzuschließen, an sich kein Indiz für das Fehlen des Willens zur Anzeigeerstattung ist, da die Anzeige die Absicht betrifft, eine Person strafrechtlich zu verfolgen, während der Beitritt als Zivilpartei die Ausübung der Zivilklage zum Gegenstand hat, die auf eine Entschädigungsforderung abzielt". Dieser Passus ist entscheidend, da er klärt, dass der Wille, eine Straftat zu verfolgen, nicht zwangsläufig mit dem Willen verbunden ist, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu fordern.
Erklärung des Anzeigeerstatters, sich nicht als Zivilpartei anschließen zu wollen - Relevanz in Bezug auf die Fortdauer des Strafverfolgungsinteresses - Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf die Strafanzeige stellt die Erklärung des Anzeigeerstatters, sich nicht als Zivilpartei anzuschließen, an sich kein Indiz für das Fehlen des Willens zur Anzeigeerstattung dar, da die Anzeige die Absicht betrifft, eine Person strafrechtlich zu verfolgen, während der Beitritt als Zivilpartei die Ausübung der Zivilklage zum Gegenstand hat, die auf eine Entschädigungsforderung abzielt.
Dieses Urteil hat verschiedene praktische Auswirkungen, die Aufmerksamkeit verdienen. Erstens ist es für Anzeigeerstatter von grundlegender Bedeutung, die Unterscheidung zwischen den beiden Klagearten zu verstehen:
Das Urteil unterstreicht, dass auch wenn ein Anzeigeerstatter beschließt, sich nicht als Zivilpartei anzuschließen, dies nicht bedeutet, dass sein Wille zur Anzeigeerstattung erlischt. Dies ist besonders relevant in Kontexten, in denen die Entscheidung, eine Entschädigung zu fordern, aus persönlichen oder strategischen Gründen verschoben oder als nicht notwendig erachtet wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 16412 von 2024 eine wichtige Klarstellung im Bereich des Strafrechts darstellt und die Unterscheidung zwischen dem Willen zur Anzeigeerstattung und dem Willen, sich als Zivilpartei anzuschließen, hervorhebt. Anwälte und ihre Mandanten müssen diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit schenken, da er die zu verfolgende juristische Strategie erheblich beeinflussen kann. Das Bewusstsein für diese Unterscheidung hilft, die Rechte des Anzeigeerstatters zu schützen und sicherzustellen, dass sein Wille, eine Straftat zu verfolgen, nicht aufgrund seiner Entscheidung, keine sofortige Entschädigung zu fordern, falsch interpretiert wird.