Das Thema der Steuerprüfung ist für jeden Steuerzahler von entscheidender Bedeutung, da es die Rechtmäßigkeit der Steuererhebungen durch die Finanzverwaltung direkt berührt. Die Verordnung Nr. 10615 von 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet bedeutende Einblicke in die Angelegenheit und klärt die Rolle von Vermutungen bei der Bewertung deklarierter Verbindlichkeiten.
Gemäß Artikel 39 des Präsidialdekrets Nr. 600 von 1973 und Artikel 54 des Präsidialdekrets Nr. 633 von 1972 kann die Finanzverwaltung die Nichtexistenz deklarierter Verbindlichkeiten oder falsche Angaben auch anhand einfacher Vermutungen ableiten, sofern diese schwerwiegend, präzise und übereinstimmend sind. Das Gericht betont daher, dass das Finanzamt keine sicheren Beweise vorlegen muss, sondern dass der zuständige Steuerrichter die vorgelegten Vermutungsbeweise sorgfältig prüfen muss.
Nichtexistenz von Verbindlichkeiten oder falsche Angaben – Beweislast des Finanzamtes – Schwerwiegende, präzise und übereinstimmende Vermutungen – Bewertung durch den zuständigen Steuerrichter – Kriterien – Gegenbeweis des Steuerpflichtigen. Im Bereich der Steuerprüfung sowohl für die direkte Besteuerung als auch für die Mehrwertsteuer sieht das Gesetz – beziehungsweise Art. 39, Absatz 1, des Präsidialdekrets Nr. 600 von 1973 (auf den sich der nachfolgende Art. 40 in Bezug auf die Berichtigung von Erklärungen von Personen, die keine natürlichen Personen sind, bezieht) und Art. 54 des Präsidialdekrets Nr. 633 von 1972 – vor, dass die Nichtexistenz deklarierter Verbindlichkeiten im ersten Fall oder falsche Angaben im zweiten Fall auch auf der Grundlage einfacher Vermutungen abgeleitet werden können, sofern diese schwerwiegend, präzise und übereinstimmend sind, ohne dass das Finanzamt "sichere" Beweise vorlegen muss; daher ist der zuständige Steuerrichter, der mit der Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit und Begründetheit des Steuerbescheids befasst ist, verpflichtet, die vom Finanzamt vorgelegten Vermutungsbeweise einzeln und insgesamt zu bewerten und in der Begründung die Ergebnisse seines Urteils festzuhalten (das nicht wegen des Sachverhalts, sondern ausschließlich wegen Unzulänglichkeit oder logischer Inkongruenz der zugrunde liegenden Gründe vor dem Kassationsgericht angefochten werden kann) und erst in einem zweiten Schritt, falls er diese Beweise als schwerwiegend, präzise und übereinstimmend erachtet, die vom Steuerpflichtigen angebotene Gegenbeweisführung zuzulassen, der gemäß Art. 2727 ff. und Art. 2697 Abs. 2 ZGB dafür beweispflichtig ist.
Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt in seiner Entscheidung, dass der Steuerrichter eine sorgfältige Prüfung der vom Finanzamt vorgelegten Beweismittel durchführen muss. Das bedeutet, dass der Richter nicht einfach das Vorgehen des Finanzamtes bestätigt, sondern prüfen muss, ob die vorgelegten Vermutungen ausreichend schwerwiegend, präzise und übereinstimmend sind. Erst nachdem die Begründetheit dieser Vermutungen festgestellt wurde, kann der Richter die vom Steuerpflichtigen vorgelegte Gegenbeweisführung prüfen, der die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen des Finanzamtes trägt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10615 von 2024 eine klare Anweisung zur Art und Weise der Prüfung von direkten Steuern und Mehrwertsteuer gibt. Sie hebt die Bedeutung von Vermutungen bei der Bewertung deklarierter Verbindlichkeiten und die entscheidende Rolle des Steuergerichts bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden hervor. Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für Steuerzahler und Rechtspraktiker und legt eine sorgfältige Prüfung der im Rahmen der Steuerprüfung vorgelegten Beweise und Vermutungen nahe.