Kürzlich hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Verordnung Nr. 8636/2024 erlassen, die für die Frage des ordentlichen Invaliditätsgeldes von entscheidender Bedeutung ist. Diese Bestimmung klärt, dass die Feststellung des Fehlens der medizinischen Voraussetzung für das erste Dreijahreszeitraum der Auszahlung des Geldes sich auch auf das nachfolgende Dreijahreszeitraum erstreckt, unabhängig von der eventuellen administrativen Anerkennung des Geldes selbst. Das Verständnis der Bedeutung dieses Urteils ist für diejenigen, die sich mit Invaliditäts- und Rentenangelegenheiten befassen, unerlässlich.
Das betreffende Urteil betrifft den Fall, in dem eine Person, A. (COSTA PATRIZIA), die Entscheidung des Berufungsgerichts von Reggio Calabria angefochten hat, das bestätigt hatte, dass sich die Feststellung des Fehlens der medizinischen Voraussetzung für das erste Dreijahreszeitraum der Zuweisung des ordentlichen Invaliditätsgeldes automatisch auf das nachfolgende Dreijahreszeitraum erstreckt. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass, sofern die bereits bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Elemente unverändert bleiben, die bereits erfolgte Feststellung auch für den nachfolgenden Zeitraum als entscheidend angesehen werden muss.
INVALIDITÄT - INVALIDITÄT - IM ALLGEMEINEN Ordentliches Invaliditätsgeld gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 222 von 1984 - Bestätigung für das dritte Jahr nach dem ersten - Rechtskraft der Feststellung des Fehlens der medizinischen Voraussetzung für das erste Jahr - Ausdehnung der Feststellung auf das dritte Jahr - Bestehen - Grundlage - Sachverhalt. Im Hinblick auf das ordentliche Invaliditätsgeld erstrecken sich die Feststellungen, die in einem rechtskräftigen Urteil enthalten sind, über das Fehlen der medizinischen Voraussetzung in Bezug auf das erste Dreijahreszeitraum auch auf das nachfolgende Dreijahreszeitraum, auch wenn das Geld administrativ anerkannt wurde, da die vorgenannte Feststellung nicht Gegenstand einer anderen Bewertung sein kann, wenn die bereits bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Elemente unverändert bleiben. (In diesem Fall hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, dass die administrative Anerkennung des ordentlichen Invaliditätsgeldes für das zweite Dreijahreszeitraum durch das INPS das Interesse des Rentenversicherungsträgers an der Geltendmachung der endgültigen gerichtlichen Feststellung, die zur Aufhebung der vorgenannten Anerkennung des Fehlens des Anspruchs auf das Geld führt, nicht aufhebt).
Dieser vom Gerichtshof festgelegte Grundsatz hat wichtige Auswirkungen für die Begünstigten von ordentlichen Invaliditätsgeldern. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die administrative Anerkennung des Geldes nicht als endgültig betrachtet werden kann, wenn das Fehlen der medizinischen Voraussetzung bereits festgestellt wurde. Folgende Überlegungen ergeben sich:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 8636/2024 einen wichtigen juristischen Präzedenzfall im Bereich der Invalidität und der Rentenleistungen darstellt. Sie klärt, dass die Feststellung des Fehlens der medizinischen Voraussetzung dauerhafte Auswirkungen hat und bei der Bewertung der Situation eines Antragstellers für nachfolgende Zeiträume nicht ignoriert werden kann. Dieser Verweis auf die Stabilität rechtlicher Entscheidungen ist von grundlegender Bedeutung, um eine korrekte Rechtspflege und den Schutz der Rechte der Bürger zu gewährleisten.