Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 10074 vom 15. April 2024 wirft wichtige Überlegungen zur passiven Legitimation im Kontext der Haftung der öffentlichen Verwaltung auf. Dieser spezifische Fall, der sich mit Schadensersatz für die unterlassene oder verspätete Umsetzung von EU-Richtlinien befasst, beleuchtet die Grundprinzipien, die die Vertretung des Staates und seine rechtliche Verantwortung regeln.
Im vorliegenden Fall verklagte A. (D'ALESSIO ANTONIO) die öffentliche Verwaltung auf Schadensersatz für verspätete Umsetzung spezifischer europäischer Richtlinien bezüglich der Vergütung von Assistenzärzten. Das Gericht stellte fest, dass die passive Legitimation für solche Ansprüche ausschließlich bei der Präsidentschaft des Ministerrats liegt.
Im Allgemeinen. Im Verfahren, in dem das Recht auf Schadensersatz für die unterlassene oder verspätete Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien geltend gemacht wird (in diesem Fall die Richtlinien Nr. 75/362/EWG, 75/363/EWG, 82/76/EWG, koordiniert mit der Richtlinie 93/16/EWG zur Vergütung von Assistenzärzten), liegt die passive Legitimation ausschließlich bei der Präsidentschaft des Ministerrats; wird jedoch irrtümlich ein anderes Staatsorgan verklagt, kann das Fehlen der passiven Legitimation nicht von Amts wegen geltend gemacht werden, sofern keine rechtzeitige und ordnungsgemäße Einrede seitens der Staatsanwaltschaft erhoben wird, gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 260 von 1958, und die Vertretung des Staates in dem irrtümlich verklagten Organ kristallisiert sich. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben, das in der Berufungsverhandlung von Amts wegen das Fehlen der passiven Legitimation der Ministerien für Bildung, Wirtschaft und Finanzen sowie Gesundheit feststellte und die Präsidentschaft des Ministerrats zur Zahlung der geschuldeten Beträge an die Ärzte verurteilte, deren Ansprüche es für begründet hielt).
Diese Verordnung stellt klar, dass bei irrtümlicher Anrufung von Staatsorganen das Fehlen der passiven Legitimation nicht von Amts wegen geltend gemacht werden kann, wenn keine rechtzeitige Einrede der Staatsanwaltschaft erhoben wurde. Dies bedeutet, dass die Vertretung des Staates bei dem verklagten Organ verbleibt, auch wenn es nicht das richtige ist. Die Folgen dieser Entscheidung sind für Personen, die ihre Schadensersatzansprüche in ähnlichen Kontexten geltend machen wollen, von erheblicher Bedeutung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10074 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Klärung der passiven Legitimation der öffentlichen Verwaltung in Schadensersatzangelegenheiten darstellt. Dieses Urteil klärt nicht nur die Verantwortung der Präsidentschaft des Ministerrats, sondern unterstreicht auch die Bedeutung der korrekten Anrufung von Staatsorganen im Gerichtsverfahren. Für Juristen und Bürger ist es unerlässlich, sich dieser Dynamiken bewusst zu sein, um die Wahrung ihrer Rechte zu gewährleisten.