Die jüngste Verordnung Nr. 10348 vom 17. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einer Frage von erheblicher Bedeutung im Bereich der Finanzintermediation und der Verwaltungsstrafen. Insbesondere klärt das Urteil die Anwendung der Fünfjahresfrist für die Verjährung gemäß Art. 28 des Gesetzes Nr. 689 von 1981 und hebt die Besonderheit dieser Regelung im Vergleich zu der in Gesetz Nr. 241 von 1990 enthaltenen hervor.
Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Verjährung von Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Finanzintermediation. Artikel 28 des Gesetzes Nr. 689 von 1981 legt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Verhängung von Sanktionen fest, was vom Gerichtshof auch in diesem spezifischen Kontext als anwendbar bestätigt wurde.
Das Gericht bekräftigte, dass das Gesetz Nr. 689 von 1981 ein vollständiges System für Verwaltungsstrafen darstellt. Daher kann, auch wenn das Gesetz Nr. 241 von 1990 neuer ist, nicht über das bereits in der früheren Regelung festgelegte hinausgegangen werden, wodurch eine Situation der Besonderheit entsteht. Dieser Grundsatz der Besonderheit ist von grundlegender Bedeutung, da er die Rechtssicherheit für die Akteure im Bereich der Finanzintermediation gewährleistet.
Verstoß gegen die Bestimmungen zur Finanzintermediation – Fünfjahresfrist für die Verjährung gemäß Art. 28 des Gesetzes Nr. 689 von 1981 – Anwendbarkeit – Grundlage. Im Bereich der Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften, die die Tätigkeit der Finanzintermediation regeln, findet die Fünfjahresfrist für die Verjährung gemäß Art. 28 des Gesetzes Nr. 689 von 1981 Anwendung und nicht die unterschiedlichen Fristen, die im Gesetz Nr. 241 von 1990 vorgesehen sind, da das Gesetz Nr. 689 von 1981 ein vollständiges System darstellt und die Regelung der Verhängung von Verwaltungsstrafen in einem besonderen Verhältnis zu der der Verwaltungsverfahren im Allgemeinen steht. Daher führt letztere, auch wenn sie später als erstere erlassen wurde, nicht zum Wegfall der ersteren.
Dieser Leitsatz bietet einen klaren Überblick über die Begründung des Gerichts und unterstreicht die Bedeutung eines kohärenten Ansatzes bei der Anwendung von Vorschriften über Sanktionen. Die Unterscheidung zwischen den Verjährungsfristen ist in der Tat entscheidend, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung von Streitigkeiten zu gewährleisten und die Rechte der Wirtschaftsakteure zu schützen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10348 von 2024 einen bedeutenden Schritt bei der Festlegung des rechtlichen Rahmens für Verwaltungsstrafen im Bereich der Finanzintermediation darstellt. Sie bekräftigt die Anwendbarkeit der Fünfjahresfrist für die Verjährung gemäß Gesetz Nr. 689 von 1981 und hebt deren Besonderheit im Vergleich zu neueren Regelungen hervor. Dieses Urteil klärt nicht nur die Rechte und Pflichten der Akteure des Sektors, sondern trägt auch zu einer größeren Rechtssicherheit in einem oft komplexen und interpretationsbedürftigen Bereich bei.