Das Urteil Nr. 9452 vom 9. April 2024, verfasst vom Präsidenten M. M. und dem Berichterstatter S. O., befasst sich mit einem entscheidenden Thema im Zivilrecht: dem Verfall von im Berufungsverfahren erhobenen Einreden, insbesondere solchen im Zusammenhang mit der Ersitzung. Diese Anordnung bietet wichtige Reflexionspunkte für Anwälte und Rechtspraktiker und klärt die Grenzen der amtswegigen Berücksichtigung von Einreden.
Im vorliegenden Fall wird die im Berufungsverfahren nicht wiederholte Einrede der Ersitzung diskutiert. Es wird hervorgehoben, dass die fehlende rechtzeitige Einlegung einer Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten die Prüfung durch das Berufungsgericht ausschließt. Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt einen gefestigten Grundsatz: Die Einrede der Ersitzung muss gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhoben oder wiederholt werden.
Ein interessanter Aspekt des Urteils betrifft die Frage der amtswegigen Berücksichtigung von Einreden. Das Gericht stellt fest, dass für die amtswegige Berücksichtigung einer nicht wiederholten widerklagenden Ersitzungseinrede, geschweige denn für die Einrede der Verspätung, kein Raum ist. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht eingreifen kann, um Fragen zu prüfen, die nicht formell von den Parteien vorgebracht wurden. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung für die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Korrektheit des Verfahrens.
VERFALL) Einrede der Ersitzung, die in erster Instanz erhoben wurde – Zurückweisung oder fehlende Prüfung – Fehlende rechtzeitige Anschlussberufung oder Wiederholung durch den Berufungsbeklagten – Amtswegige Berücksichtigung durch das Berufungsgericht – Ausschluss – Anwendung des Grundsatzes auch auf die Einrede der Verspätung der widerklagenden Ersitzungseinrede – Begründung. Der Grundsatz, dass eine widerklagende Ersitzungseinrede, die nicht in Form einer Anschlussberufung (wenn sie in erster Instanz zurückgewiesen wurde) oder gemäß Art. 346 ZPO (wenn sie in erster Instanz nicht geprüft wurde) wiederholt wurde, im Berufungsverfahren nicht geprüft werden kann, gilt auch für die Einrede der Verspätung der widerklagenden Ersitzungseinrede, da auch diese keine bloße Verteidigung darstellt, sondern eine Einrede, die auf Antrag der Partei erhoben oder wiederholt werden muss und nicht amtswegig berücksichtigt werden kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 9452 vom 24. April 2024 eine wichtige Klarstellung zur Behandlung von Einreden im Berufungsverfahren bietet und die Bedeutung von Formalität und Rechtzeitigkeit bei der Erhebung der eigenen Verteidigungsmittel hervorhebt. Anwälte müssen diesen Dynamiken besondere Aufmerksamkeit schenken, um die Rechte ihrer Mandanten zu wahren und die korrekte Anwendung der Gerechtigkeit zu gewährleisten. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist für das reibungslose Funktionieren des Rechtssystems von grundlegender Bedeutung, um zu verhindern, dass materielle Fragen aufgrund von Formfehlern ausgeschlossen werden.