Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Schenkung und Undankbarkeit: Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichts Nr. 9055/2022 | Anwaltskanzlei Bianucci

Schenkung und Undankbarkeit: Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 9055/2022

Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 9055 vom 21. März 2022 bietet eine interessante Reflexion über die Anfechtung einer Schenkung wegen Undankbarkeit, ein Thema von großer Bedeutung im Zivilrecht. Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts L'Aquila, das dem Antrag auf Anfechtung der Schenkung von D.A.W. gegen seinen Neffen D.A.M. stattgegeben hatte, und hob die Undankbarkeitsverhalten des Beschenkten hervor.

Der Kontext des Urteils

Die Angelegenheit entstand aus einer Schenkung von Immobilien durch D.A.W. zugunsten seines Neffen D.A.M. Die Schenkerin beantragte jedoch die Anfechtung der Schenkung mit der Begründung, das Verhalten des Beschenkten sei beleidigend und schädlich für ihr Vermögen gewesen. Insbesondere war D.A.M. in aggressive Verhaltensweisen verwickelt, die durch Zeugenaussagen und Zwangsmittel dokumentiert wurden und zur Entscheidung führten, die Schenkung anzufechten.

  • Wegnahme des Garagenbesitzes der Schenkerin;
  • Aggressives Verhalten, dokumentiert durch Filmaufnahmen;
  • Laufende Strafverfahren gegen D.A.M. wegen Belästigung.
Der dem Schenker vom Beschenkten vorsätzlich zugefügte schwere Schaden am Vermögen des Schenkers, der gemäß Art. 801 des Zivilgesetzbuches als notwendige Voraussetzung für die Anfechtbarkeit einer Schenkung wegen Undankbarkeit erforderlich ist, muss mit der ausdrücklichen Absicht, dem Schenker Schaden zuzufügen, verursacht werden.

Analyse der Berufungsgründe

D.A.M. legte Berufung gegen das Urteil ein und führte verschiedene Gründe an. Der Kassationsgerichtshof hielt die vorgebrachten Gründe jedoch für unzulässig und unbegründet und bestätigte die Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen. Insbesondere betonte der Gerichtshof, dass das Verhalten von D.A.M. von einer Undankbarkeit geprägt war, die die Anfechtung der Schenkung rechtfertigte.

Der Gerichtshof bekräftigte, dass zur Begründung der Undankbarkeit ein Verhalten des Beschenkten erforderlich ist, das darauf abzielt, das moralische und materielle Vermögen des Schenkers zu verletzen. In diesem Fall wurden die Verhaltensweisen von D.A.M. als Ausdruck einer tiefen Abneigung gegenüber der Schenkerin angesehen, ein grundlegendes Element für die Anfechtung der Schenkung.

Die rechtlichen Folgen

Das vorliegende Urteil bietet wichtige Anregungen zu den rechtlichen Folgen der Anfechtung einer Schenkung wegen Undankbarkeit. Insbesondere hebt es hervor, wie aggressives und beleidigendes Verhalten zu einer Neubewertung der Vermögensrechte zwischen Schenker und Beschenktem führen kann. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs bekräftigt die Bedeutung des Schutzes des moralischen Vermögens des Schenkers und erkennt die Rechtmäßigkeit der Anfechtung bei Vorliegen von Undankbarkeitsverhalten an.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 9055/2022 des Kassationsgerichtshofs eine wichtige Entscheidung im Bereich der Schenkungen und der Undankbarkeit darstellt. Es klärt die notwendigen Bedingungen für die Anfechtung einer Schenkung und unterstreicht die Bedeutung des Verhaltens des Beschenkten und dessen Auswirkungen auf das Vermögen des Schenkers. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden als angemessen und durch entsprechende Beweise gestützt erachtet, was die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des Verhaltens der beteiligten Personen hervorhebt.

Anwaltskanzlei Bianucci