Der jüngste Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 3764 vom 2021, liefert wichtige Denkanstöße zu den Dynamiken der zivilrechtlichen Haftung bei Verkehrsunfällen. Das Urteil konzentriert sich auf einen Fall, in dem ein flüchtiges Fahrzeug Schäden verursacht hat, wodurch die Beweislast für die eigene Unschuld beim Geschädigten liegt. Das Gericht musste die in Art. 2054 des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.) vorgesehene Verschuldensvermutung und die Folgen für den Schadensersatz prüfen.
F. G. hatte die Fondiaria Assicurazioni S.p.A. verklagt und Schadensersatz für die erlittenen Schäden infolge eines Verkehrsunfalls gefordert, der durch ein unbekanntes Fahrzeug verursacht wurde. Ursprünglich wies das Gericht von Teramo die Klage ab und erklärte, dass kein ausreichender Beweis für die Haftung des flüchtigen Fahrzeugs erbracht worden sei. In der Berufung gab das Gericht der Berufung jedoch teilweise statt und stellte fest, dass Elemente einer geteilten Haftung vorlagen.
Die Vermutung einer gleichmäßigen Verschuldensbeteiligung an der Verursachung eines Verkehrsunfalls gilt auch für Fahrzeuge, die am Unfall beteiligt waren, aber nicht an der Kollision beteiligt waren.
Das Kassationsgericht prüfte drei Berufungsgründe und konzentrierte sich insbesondere auf die korrekte Anwendung von Art. 2054 c.c. und die Notwendigkeit, zwischen Körperschaden und immateriellem Schaden zu unterscheiden. Die wichtigsten Punkte, die sich aus dem Urteil ergaben, sind:
Das Urteil des Kassationsgerichts unterstreicht die Bedeutung des Beweises in der zivilrechtlichen Haftung bei Verkehrsunfällen. Es stellt klar, dass die Verschuldensvermutung sorgfältig angewendet werden muss, wobei die Besonderheiten jedes Falles zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus unterstreicht die Entscheidung, den zweiten und dritten Berufungsgrund zuzulassen, die Notwendigkeit, einen angemessenen und vollständigen Schadensersatz für Unfallopfer zu gewährleisten. Das Gericht verwies daher zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht von L'Aquila und betonte die Bedeutung einer eingehenden Analyse der Schadensersatzansprüche.