Das jüngste Urteil Nr. 22139 vom 6. August 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einem entscheidenden Thema im Bereich der Besteuerung und Abschreibung von Kosten für materielle und immaterielle Anlagegüter. Die Entscheidung greift in einen Streit über die Abschreibungsfähigkeit von Baukosten für ein von einem steuerpflichtigen Unternehmen genutztes Gebäude ein und unterstreicht die Bedeutung des Eigentums an Vermögenswerten für steuerliche Zwecke.
Nach dem Urteil können Kosten im Zusammenhang mit Anlagegütern nur dann abgeschrieben werden, wenn sie sich auf Vermögenswerte beziehen, die in das Vermögen des Unternehmers als Eigentum oder als anderes dingliches Nutzungsrecht übergehen. Das Gericht hat klargestellt, dass Vermögenswerte, die Dritten gehören, nicht abgeschrieben werden können. Dieses Prinzip beruht auf Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 917 vom 22. Dezember 1986, das die Regeln für die Ermittlung des Unternehmensergebnisses festlegt.
Materielle oder immaterielle Anlagegüter – Abschreibungsfähigkeit der damit verbundenen Kosten – Bedingungen – Vermögenswerte im Eigentum Dritter – Ausschluss – Sachverhalt. Im Bereich der direkten Steuern sind die Kosten für materielle oder immaterielle Anlagegüter abschreibungsfähig, wenn sie sich auf verbrauchbare Vermögenswerte beziehen, die in das Vermögen des Unternehmers als Eigentum oder als anderes dingliches Nutzungsrecht übergehen, nicht aber, wenn sie sich auf Vermögenswerte im Eigentum Dritter beziehen. (Im vorliegenden Fall hat der Oberste Kassationsgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben, da es die Baukosten für das als Sitz des steuerpflichtigen Unternehmens genutzte Gebäude als abschreibungsfähig erachtet hatte, ohne zu berücksichtigen, dass das Gebäude, da es auf kommunalem Grundstück errichtet wurde, mangels Baugenehmigung oder Erwerb des Erbbaurechts aufgrund des Akzessionsprinzips nie in sein Vermögen übergegangen war).
Im vorliegenden Fall hob das Gericht die Entscheidung der Regionalen Steuerkommission von Messina auf, die die Baukosten eines auf kommunalem Grundstück gelegenen Gebäudes fälschlicherweise als abschreibungsfähig erachtet hatte. Das Fehlen einer Baugenehmigung oder eines Erbbaurechts verhinderte, dass das Gebäude Teil des Vermögens des steuerpflichtigen Unternehmens wurde. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie das Akzessionsprinzip eine grundlegende Rolle bei der Bestimmung des Eigentums und damit bei der Möglichkeit der Abschreibung von Kosten spielt.
Das Urteil Nr. 22139 vom 24. August 2024 unterstreicht die Bedeutung des Verständnisses der steuerlichen Vorschriften für die Abschreibung von Anlagegütern. Für Unternehmen ist es unerlässlich, die Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten zu überprüfen, bevor sie Kosten als abschreibungsfähig betrachten. Dies dient nicht nur der Einhaltung der italienischen Steuervorschriften, sondern auch der Vermeidung von Sanktionen und zukünftigen Problemen mit der Finanzverwaltung. Klarheit und Verständnis der steuerlichen Regeln sind für eine effektive und gesetzeskonforme Unternehmensführung unerlässlich.