Das italienische Strafrecht zielt nicht nur auf die Sanktionierung, sondern auch auf die Förderung der sozialen Wiedereingliederung von Verurteilten ab. Maßnahmen, die Alternativen zur Haft darstellen, sind ein wesentliches Instrument in dieser Richtung und ermöglichen es, die Strafe in einem weniger belastenden und stärker auf die Genesung ausgerichteten Umfeld zu verbüßen. Unter diesen nimmt die Bewährung im sozialen Dienst eine vorrangige Bedeutung ein. Ihre Gewährung ist jedoch an präzise Bedingungen geknüpft, darunter die Verfügbarkeit einer geeigneten Wohnadresse. Zu diesem Punkt hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 17252 vom 07.05.2025 eine wichtige Klarstellung geliefert und sich mit der Frage der Eignung einer missbräuchlich bewohnten Wohnadresse befasst.
Die Strafvollzugsordnung (Gesetz Nr. 354/1975) fördert alternative Maßnahmen zur Haft, um die Resozialisierung zu unterstützen und den Rückgriff auf das Gefängnis zu reduzieren. Die Bewährung im sozialen Dienst (Art. 47 StVollzO) ermöglicht es dem Verurteilten, die Strafe außerhalb des Gefängnisses unter Aufsicht zu verbüßen. Dieser „Wiedereingliederungsplan“ erfordert ein stabiles und kontrollierbares Umfeld, das für die Einhaltung der Auflagen und die Zusammenarbeit mit den Betreuern unerlässlich ist, was Schlüsselfaktoren für den Erfolg des Weges sind.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 17252 aus dem Jahr 2025 im Fall des Angeklagten E. A. F. die Ablehnung durch das Überwachungsgericht von Caltanissetta bestätigt und bekräftigt, dass die Wohnadresse für den Erfolg des Resozialisierungsprojekts und die Durchführung von Kontrollen von entscheidender Bedeutung ist. Die Leitsatzentscheidung stellt klar:
Die Bewährung im sozialen Dienst setzt voraus, dass dem Verurteilten eine geeignete Wohnadresse für die Durchführung der Interventionen und Kontrollen zur Verfügung steht, die für die Umsetzung des Wiedereingliederungsplans erforderlich sind, sodass die Maßnahme nicht demjenigen gewährt werden kann, der eine missbräuchlich bewohnte Immobilie als Wohnadresse angibt.
Diese Aussage unterstreicht, dass die Wahl der Wohnadresse Kriterien der Legalität und Funktionalität entsprechen muss, was für E. A. F. ein unüberwindbares Hindernis darstellte.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs basiert auf Gründen des Systems und der öffentlichen Ordnung. Die Eignung der Wohnadresse ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der Resozialisierung. Eine missbräuchlich bewohnte Immobilie weist verschiedene kritische Punkte auf:
Art. 47 StVollzO und Art. 284 Abs. 1 StPO verlangen implizit eine rechtlich legitime und stabile Wohnadresse.
Das Urteil Nr. 17252/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs bekräftigt, dass Legalität und Stabilität der Wohnadresse zwingende Voraussetzungen für die Bewährung sind. Diese Entscheidung gewährleistet die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit des Resozialisierungsweges und stellt sicher, dass der Verurteilte in einem Umfeld untergebracht wird, das seine soziale Wiedereingliederung im Einklang mit den Gesetzen fördert. Für Verurteilte und Rechtsanwälte ist die Wahl der Wohnadresse entscheidend. Unsere Anwaltskanzlei bietet spezialisierte Unterstützung im Strafvollzugsrecht und bei alternativen Maßnahmen.