In einem immer anspruchsvolleren regulatorischen Umfeld in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit stellt das kürzlich ergangene Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 18169, hinterlegt am 14. Mai 2025, einen entscheidenden Bezugspunkt dar. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. A. Montagni und verfasst von Dr. G. Sessa, klärt die komplexen Grenzen der strafrechtlichen Verantwortung des Auftraggebers im Falle eines Arbeitsunfalls. Der Fall der Angeklagten C. W. S. M. bot die Gelegenheit, die Pflichten desjenigen, der Arbeiten oder Dienstleistungen an Dritte vergibt, genauer zu definieren.
Das Gesetzesdekret vom 9. April 2008, Nr. 81 (Einheitstext zur Sicherheit), insbesondere Artikel 26, legt dem Auftraggeber nicht delegierbare Pflichten auf. Die Wahl eines qualifizierten Auftragnehmers entbindet nicht von jeder Verantwortung. Das Kassationsgericht betont die Bedeutung der Bewertung des tatsächlichen Einflusses des Verhaltens des Auftraggebers auf die Entstehung des schädigenden Ereignisses. Die Entscheidung bestätigt, dass die Verantwortung des Auftraggebers über die bloße Formalität hinausgeht und eine substanzielle und proaktive Kontrolle erfordert.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 18169/2025 strenge Parameter für die Feststellung des Verschuldens des Auftraggebers festgelegt. Es handelt sich nicht um eine verschuldensunabhängige Haftung, sondern um eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände. Die Leitsatzformulierung des Urteils ist aufschlussreich:
Im Bereich der Unfallverhütung am Arbeitsplatz ist zur Beurteilung der Verantwortung des Auftraggebers im Falle eines Unfalls erforderlich, konkret den Einfluss seines Verhaltens auf die Entstehung des Ereignisses zu prüfen, unter Berücksichtigung der organisatorischen Fähigkeiten des für die Ausführung der Arbeiten gewählten Unternehmens, unter Beachtung der Spezifität der auszuführenden Arbeiten, der Kriterien, die der Auftraggeber selbst für die Auswahl des Auftragnehmers oder des Dienstleisters befolgt hat, seiner Einmischung in die Ausführung der beauftragten Arbeiten oder des Dienstleistungsvertrags, sowie der einfachen und unmittelbaren Wahrnehmbarkeit von Gefahrensituationen durch den Auftraggeber.
Dieser Leitsatz verdeutlicht, dass es nicht ausreicht, sich auf dem Papier an ein Unternehmen zu wenden. Es muss dessen Eignung für die Art der Arbeit geprüft werden. Die Einmischung des Auftraggebers, auch wenn sie gering ist, kann zu einer Mitverantwortung führen, ebenso wie seine Fähigkeit, offensichtliche Gefahren sofort wahrzunehmen. Die Verantwortung ist dynamisch und wird durch konkrete Handlungen und Unterlassungen geformt.
Die Schlüsselfaktoren umfassen:
Diese Entscheidung steht im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteile Nr. 44131/2015 und Nr. 27296/2017). Das Kassationsgericht hat stets bekräftigt, dass der Auftraggeber, obwohl er nicht zu einer "mikroskopischen" Kontrolle verpflichtet ist, die Pflicht hat, die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen und die Eignung des Unternehmens zu überwachen. Dies impliziert eine hohe und allgemeine Kontrolle, die bei Vorliegen spezifischer Risiken oder offensichtlicher Mängel entscheidend ist. Prävention ist ein ethisches und rechtliches Gebot, das Proaktivität erfordert.
Das Urteil Nr. 18169 von 2025 ist ein starker Appell an alle Auftraggeber. Die Verantwortung für Arbeitsunfälle ist keine leichtfertig delegierbare Last, sondern eine Pflicht, die eine sorgfältige Bewertung der Unternehmen, eine angemessene Überwachung und die Fähigkeit zur Intervention bei Gefahren erfordert. Die Beauftragung von Fachleuten für Arbeits- und Sicherheitsrecht ist unerlässlich, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu schützen. Sicherheit ist keine Kosten, sondern eine wesentliche Investition.